Parlamentskorrespondenz Nr. 967 vom 27.09.2023

Neu im Gesundheitsausschuss

Wien (PK) – Mit der Erlassung eines eigenen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) sollen primär notwendige Anpassungen an  EU-Vorschriften vorgenommen werden, heißt es in einer Regierungsvorlage (2210 d.B.). Da die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Zulassung, des Inverkehrbringens, der Bereitstellung, des Handels und der Anwendung von Tierarzneimitteln nunmehr fast durchgehend auf Basis von EU-Verordnungen unmittelbar Geltung erlangen, wurde von einer Aufrechterhaltung der Integrierung der Zulassung von Tierarzneimitteln in das bislang nicht zwischen Human- und Tierarzneimitteln differenzierende Arzneimittelgesetz (AMG) Abstand genommen. Dies entspreche auch der verfassungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Gesundheitswesen und Veterinärwesen, lautet eine weitere Begründung. Notwendig sei es in der Folge auch, das bisherige Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) außer Kraft zu setzen und  den Rechtsbestand in das TAMG zu integrieren. Das Tierarzneimittelgesetz enthält umfassende Detailbestimmungen, die von den Anwendungsvorschriften, der Abgabe im Groß- und Einzelhandel, den behördlichen Kontrollen, dem Inverkehrbringen, der Marktüberwachung bis hin zu Sanktionen reichen.

Überdies erfolgen weitere Anpassungen in jenen Gesetzen, in denen auf die Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes bzw. auf Tierarzneimittel verwiesen wird. So wird etwa im Apothekengesetz nunmehr auf die seit 2021 neu bestehende Möglichkeit des Betriebes von Ordinationen oder privaten Tierkliniken durch Tierärztegesellschaften Rücksicht genommen. Im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) erfolgt eine Ausweitung auf Tierarzneimittel. Was die Anpassungen im Tierärztegesetz angeht, so wird in den Erläuterungen darauf verwiesen, dass entsprechend den Wünschen des Berufsstandes kleine Änderungen hinsichtlich der Möglichkeit der Teilnahme an Universitätsaustauschprogrammen sowie Klarstellungen bei Verweisen vorgenommen werden. (Schluss) sue