Parlamentskorrespondenz Nr. 971 vom 28.09.2023

Neu im Justizausschuss

Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrecht

Wien (PK) – Aufgrund einer EU-Richtlinie soll das KFZ-Haftpflichtversicherungsrecht in der Europäischen Union weitgehend vereinheitlicht werden. Entsprechende Änderungen liegen dem Justizausschuss in Form eines Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023 vor (2198 d.B.).

Die Richtlinie legt unter anderem einen Entschädigungsmodus bei fehlender Deckung der Haftpflicht bei Fahrzeugen fest: Wird der Versicherungspflicht nicht entsprochen oder kann das Unfallfahrzeug nicht ermittelt werden, so soll die Entschädigung demnach durch eine in jedem Mitgliedstaat einzurichtende Entschädigungsstelle zu leisten sein (in Österreich: durch den Fachverband der Versicherungsunternehmen). Klargestellt wird außerdem, für welche Fahrzeuge Haftpflichtversicherungspflicht besteht und welcher Versicherungsschutz gelten soll. So soll beispielsweise als rechtliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Motorsportveranstaltung in der Straßenverkehrsordnung der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgesehen werden.

Laut Erläuterungen sieht der Entwurf im Sinne eines umfassenden Verkehrsopferschutzes zur Umsetzung der Richtlinie eine Entschädigungspflicht des Fachverbands grundsätzlich für alle Fahrzeuge vor, die dem Fahrzeugbegriff der Richtlinie entsprechen, für die im Kraftfahrgesetz aber keine Versicherungspflicht vorgesehen ist.

Darüber hinaus soll die Entschädigungspflicht des Fachverbands bei Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens erweitert werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage soll die Entschädigungspflicht des Fachverbands nicht nur bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Haftpflichtversicherers, sondern auch bei einer Auflösung eintreten. Außerdem soll sich die Entschädigungspflicht nicht mehr nur auf Schäden beschränken, die bei Inlandsunfällen eingetreten sind, sondern auch solche umfassen, die bei Unfällen im Ausland entstanden sind.

Dazu wird in den Erläuterungen insgesamt auch festgehalten, dass betreffend die neuen Entschädigungspflichten des Fachverbands lediglich von "überschaubaren" bzw. "nicht ins Gewicht fallenden" finanziellen Auswirkungen ausgegangen wird. (Schluss) mbu