Parlamentskorrespondenz Nr. 1131 vom 03.11.2023

Neu im Innenausschuss

Wien (PK) – Steigende Anforderungen an die Resilienz der Rettungsorganisationen gibt die Bundesregierung als Begründung für das von ihr vorgelegte Bundesgesetz zur Unterstützung von Rettungs- und Zivilschutzorganisationen an (2177 d.B.). Aufgrund zu erwartender Herausforderungen wie Extremwetterereignisse, potenzielle Versorgungsstörungen, Ausbreitung übertragbarerer Krankheiten oder Gefährdungen für kritische Infrastrukturen sollen neben den Rettungsorganisationen in den Ländern auch deren Dachorganisationen auf Bundesebene in die Lage versetzt werden, sich an die gestiegenen Anforderungen insbesondere in Krisen- und Katastrophenfällen anzupassen. Um auch die Fähigkeiten zur Eigenversorgung und das Risikobewusstsein in der Bevölkerung zu steigern, ist zudem eine Unterstützung des Österreichischen Zivilschutzverbandes (ÖZSV) als führenden Verein im Bereich der Information und Aufklärung über Angelegenheiten des Zivilschutzes vorgesehen.

18 Mio. € Zweckzuschuss an die Länder für Rettungsorganisationen

Konkret sollen Zweckzuschüsse in der Höhe von 18 Mio. € jährlich über die Bundesländer an die Rettungsorganisationen ausgezahlt werden. 507.539 € davon erhält laut Regierungsvorlage das Burgenland, 1.367.116 € Kärnten, 4.307.349 € Niederösterreich, 2.964.113 Oberösterreich, 1.276.420 € Salzburg, 2.365.477 € die Steiermark, 2.259.646 € Tirol, 641.079 € Vorarlberg und 2.311.261 € Wien. Die Aufteilung orientiert sich laut Erläuterungen an den Personalständen der bedachten Rettungsorganisationen (bei besonderer Berücksichtigung der Ehrenamtlich tätigen Personen), am Umsatz mit der Österreichischen Gesundheitskasse und an der Anzahl der geleisteten Einsätze im Jahr 2022.

Die Anschaffung von Einsatzfahrzeugen, Einsatzmitteln und Ausrüstung sowie die Absicherung der Infrastruktur gegen etwaige Versorgungsausfälle sollen im Zentrum der damit ermöglichten Investitionen stehen. Die näheren Grundsätze über die Verwendung des Zweckzuschusses sind laut Erläuterungen vom Innenministerium (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) sowie nach Anhörung der Länder und der Dachorganisationen festzulegen. So soll auch für eine bundeseinheitliche Ausstattung der Rettungsorganisationen gesorgt werden, um im Krisenfall weitestgehende Kompatibilität der Ausrüstungen sicherzustellen.

Jeweils 2 Mio. € Zuwendungen für Dachorganisationen und ÖZSV

Insgesamt 2 Mio. € pro Jahr sind im Gesetzesvorschlag für die Dachorganisationen von anerkannten Rettungsorganisation veranschlagt. Mit 1,1 Mio. € soll das Österreichische Rote Kreuz davon den größten Anteil erhalten. 260.000 € sind für den Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs geplant, 155.000 € für die Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, 85.000 € für den Malteser Hospitaldienst Austria, 200.000 € für den Österreichischen Bergrettungsdienst, 60.000 € für den Österreichischen Höhlenrettung Bundesverband und 140.000 € für die Österreichische Wasserrettung (ÖWR).

Für den Österreichischen Zivilschutzverband (ÖZSV) ist ebenfalls eine jährliche Zuwendung von 2 Mio. € vorgesehen. Diese habe insbesondere der Vermittlung von Kenntnissen in der Eigenvorsorge, sowie zur Förderung des Selbstschutzgedankens im Rahmen der zivilen Landesverteidigung zu dienen, wie es in der Regierungsvorlage heißt. Bisher erfolgte die finanzielle Dotierung des ÖZSV vornehmlich über jährlich zu verhandelnde und schwankende Förderverträge mit dem BMI, womit keine Planungssicherheit für längerfristige Maßnahmen gegeben sei und den zu erwartenden Herausforderungen nicht begegnet werden könne.

Sämtliche Zuwendungen sollen vom BMI bis zum 31. März jeden Jahres überwiesen werden. Lediglich für das Jahr 2024 gelte die Übergangsbestimmung, wonach die Zuwendungen an die Länder und an der ÖZSV bis zum 30. Juni zu überweisen seien. Weitere Regelungen des Gesetzesvorschlags betreffen die Berichtspflichten der Länder bzw. Rettungsorganisationen sowie die Kontrollrechte des BMI. Das Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz soll mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Bis Ende des Jahres 2028 ist eine Evaluierung der Zuschüsse und Zuwendungen avisiert. (Schluss) wit