Parlamentskorrespondenz Nr. 1297 vom 29.11.2023

Neu im Justizausschuss

Regierung schlägt mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft neue Rechtsform für Unternehmen vor

Wien (PK) – Um den spezifischen Bedürfnissen von Startups und Gründerinnen Rechnung zu tragen, will die Regierung mit der "Flexiblen Kapitalgesellschaft" (FlexKapG) eine neue Rechtsform für Unternehmen einführen. Außerdem sieht das vorgelegte Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (2320 d.B.) eine Absenkung des Mindeststammkapitals für GmbHs von 35.000 € auf 10.000 € vor.

Die Flexible Kapitalgesellschaft, die sich laut Entwurf auch Flexible Company (FlexCo) nennen wird dürfen, lehnt sich an die Rechtsform einer GmbH an. Allerdings werden – in adaptierter Form – auch Bestimmungen aus dem Aktiengesetz in die gesetzlichen Grundlagen übernommen. So soll der Gesellschaftsvertrag etwa die Ausgabe von "Unternehmenswert-Anteilen" vorsehen können. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Mitarbeiterinnen zu attraktiven Bedingungen und mit nur geringen Formalerfordernissen am erwarteten Unternehmenserfolg zu beteiligen. Stimmrechte sind damit allerdings keine verbunden. Auch darf das Ausmaß derartiger Anteile 24,99 % des Stammkapitals nicht überschreiten.

Als Mindeststammeinlage für einzelne Gesellschafterinnen schlägt die Regierung 1 Euro vor. Bei Kapitalerhöhungen sind bürokratische Vereinfachungen vorgesehen. Ein Aufsichtsrat ist dann zu bestellen, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs ist. Weitere gesetzliche Regelungen betreffen u.a. die uneinheitliche Ausübung des Stimmrechts von Gesellschafterinnen mit mehreren Stimmen, den Erwerb, die Veräußerung und die Einziehung von Geschäftsanteilen sowie die Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH oder einer Aktiengesellschaft und umgekehrt.

Flexiblen Kapitalgesellschaften wird darüber hinaus die generelle Absenkung des Mindeststammkapitals für GmbHs von 35.000 € auf 10.000 € zugutekommen. Bisher hatten laut GmbH-Gesetz nur Firmengründer:innen ein entsprechendes – auf zehn Jahre befristetes –  Gründungsprivileg. Österreich wird sich damit bei den Kapitalanforderungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung künftig im europäischen Vergleich im mittleren Bereich bewegen, hält das Justizministerium dazu fest. Auch nachträgliche Kapitalherabsetzungen sind möglich. Für die rund 32.000 bestehenden gründungsprivilegierten Gesellschaften sind Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Gemäß den finanziellen Erläuterungen entgehen dem Staat durch die Herabsetzung des Mindeststammkapitals für GmbHs (und FlexKapGs) in den nächsten beiden Jahren voraussichtlich Steuereinnahmen in der Höhe von jeweils rund 60 Mio. €, unter anderem weil die Mindest-Körperschaftsteuer als ein bestimmter Prozentsatz des gesetzlichen Mindeststammkapitals definiert ist. Davon entfallen 40 Mio. € auf den Bund. Begleitend zum Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz sind außerdem Änderungen in weiteren Gesetzen wie dem Firmenbuchgesetz und dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz vorgesehen.

Das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz ist im Übrigen bisher das einzige Gesetz, das bei natürlichen Personen nur weibliche Formen verwendet. Ausdrücklich wird aber angemerkt, dass sich Bezeichnungen wie Gesellschafterinnen und Mitarbeiterinnen auf alle Geschlechter in gleicher Weise beziehen. Das gilt auch für die vorliegende Zusammenfassung. (Schluss) gs