Parlamentskorrespondenz Nr. 1306 vom 29.11.2023

Neu im Justizausschuss

Wien (PK) – Anpassungen in Folge mehrerer Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes sieht ein Initiativantrag über ein Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 der Abgeordneten Michaela Steinacker (ÖVP) und Agnes Sirkka-Prammer (Grüne) vor, das Änderungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vorsieht (3754/A). So soll die gesetzliche Elternschaft allein an den Umstand geknüpft werden, dass die Mutter und ihre Partner:in zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. Mit dieser und weiteren Regelungen soll gleichgeschlechtlicher Elternschaft Rechnung getragen und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begegnet werden. Dazu werden auch Regelungen für nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen. Weiters erfasst die Gesetzesinitiative sprachlich das "dritte Geschlecht" und betont die Eltern- statt ausschließlich der Vaterschaft. Zudem fordern die beiden Antragstellerinnen mittels eines zusätzlichen Entschließungsantrags, ein zentrales Register über Samen- oder Eizellspenden einzurichten, um das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung zu verbessern.

Automatische gesetzliche Elternschaft wird an eingetragene Partnerschaft und Ehe geknüpft

ÖVP und Grüne schlagen in ihrem Gesetzesantrag vor, die gesetzliche Elternschaft allein an den Umstand zu knüpfen, dass die Mutter und die andere Person zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. Damit soll es unabhängig vom Geschlecht eine Automatik der gesetzlichen Elternschaft geben.

Hintergrund ist ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, das die bislang geltende Regelung wegen der Ungleichbehandlung allein aufgrund des Geschlechts aufgehoben hat. So argumentiert der Verfassungsgerichtshof, dass die Elternschaft einer Frau, die mit der Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt, nicht davon abhängen dürfe, ob das Kind durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist. Bei verschiedengeschlechtlichen Paaren, die in Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sei dies auch nicht ausschlaggebend und es würde jede Form der Fortpflanzung die Vaterschaft begründen.

Wie bei der medizinisch unterstützten Fortpflanzung soll dem Antrag folgend auch die Zustimmung zur nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zur gerichtlichen Feststellung der Vater- oder Elternschaft führen. Jene Person, deren Samen für eine Fortpflanzung der Mutter verwendet wurde, soll weiters nicht als Vater oder anderer Elternteil festgestellt werden können, wenn die entsprechende Zustimmung der mit der Mutter verheirateten, verpartnerten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Person vorliegt. Als nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung werden im Antrag alle Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person definiert, die diesen wissentlich zu diesem Zweck überlassen hat. Die Zustimmung zur Durchführung einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung muss – anders als jene zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung nicht in Form eines Notariatsakts erteilt werden – zur Rechtssicherheit ist eine solche Form aber anzuraten, wird im Antrag empfohlen. Zudem wird ein Verbot jeder Kommerzialisierung und Vermittlung nicht-medizinisch unterstützter Fortpflanzung vorgesehen.

Zentrales Register über Samen- oder Eizellspenden soll Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung verbessern

Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung soll mit der Gesetzesänderung ebenso gestärkt werden. Daher wird im Antrag vorgesehen, dass es ratsam, aber nicht zwingend notwendig sei, dass die Mutter und die der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zustimmende Person über die Identität des Samen spendenden Dritten Bescheid wissen und dessen Identität schriftlich festhalten. In der Antragsbegründung wird empfohlen, die Daten der spendenden Person zu dokumentieren und in ein zentrales Register über Samen- und Eizellspenden einzutragen, sobald ein solches eingerichtet ist. Mittels eines zusätzlichen Entschließungsantrags fordern die beiden Antragstellerinnen die Bundesregierung auf, bis zum 29.4.2024 einen Ministerialentwurf zur Einrichtung eines zentralen Registers über Samen- oder Eizellspenden zur Begutachtung zu versenden (3755/A(E)).

Unberührt bleibt durch diese Bestimmung das höchstpersönliche und nicht übertragbare Schweigerecht der Mutter, den Vater bekanntzugeben, ist den Erläuterungen zu entnehmen.

Weitere Regelungen: Drittes Geschlecht wird erfasst

Außerdem soll mit der Gesetzesinitiative – einem weiteren Erkenntnis des VfGH folgend – das "dritte Geschlecht" sprachlich durch "anderer Elternteil" im Gesetz miterfasst werden.

Um eine rechtliche Gleichstellung zwischen Vater- und Elternschaft auch in anderen Rechtsbereichen zu bewirken, ist weiters vorgesehen, dass die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen des ABGB und anderer Bundesgesetze – etwa die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes über den Erwerb der Staatsbürgerschaft kraft Abstammung vom Vater – sinngemäß auch auf die Elternschaft anzuwenden sind. Entsprechend der bestehenden Praxis wird zudem ausdrücklich geregelt, dass die Anerkennung der Vater- und Elternschaft auch vor der Geburt des Kindes möglich ist. (Schluss) pst