Parlamentskorrespondenz Nr. 1328 vom 01.12.2023
Neu im Finanzausschuss
Wien (PK) – Der Finanzausschuss befasst sich mit der Einführung einer Mindeststeuer. Diese soll multinationale Unternehmensgruppen treffen, die Konzernumsätze von mindestens 750 Mio. € haben. Dazu hat das Finanzministerium das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen übermittelt (2322 d.B.). Im Kern handelt es sich dabei um die Umsetzung einer EU-Richtlinie. Diese basiert auf einer OECD-Mustervorschrift zu einer globalen Mindestbesteuerung für große, multinationale Unternehmensgruppen, die im November 2023 von 139 Staaten und Gebieten angenommen wurde. Das Finanzministerium rechnet dadurch mit potentiellen Mehreinnahmen ab dem Jahr 2026 von 100 Mio. € jährlich.
Die Unternehmen sollen dadurch weltweit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Unterschreitet die Besteuerung einen Effektivsteuersatz 15 %, so erfolgt die Erhebung der Mindeststeuer. Damit soll sicherstellt werden, dass diese Unternehmensgruppen einen gerechten Anteil zum Steueraufkommen leisten, unabhängig davon, wo sie tätig sind und ihre Gewinne erwirtschaften. Der Großteil der Vorteile, die eine Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung mit sich bringt, soll abgeschafft werden.
In Österreich soll die Mindeststeuer als nationale Ergänzungssteuer (NES) eingeführt werden. Zudem ist entsprechend der EU-Richtlinie eine Einführung im Wege der Primär-Ergänzungssteuer(PES) sowie der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) geplant. Die PES soll dabei von einer Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe angewendet werden, wenn eine ausländische Tochtergesellschaft niedrigbesteuert ist. Die SES dient als Auffangmechanismus für die PES, indem ein nicht über die PES bei einer Muttergesellschaft erhobener Ergänzungssteuerbetrag bei anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe erhoben wird.
Zur Verwaltungsvereinfachung sieht der Gesetzesentwurf Safe-Harbour-Regelungen vor. Die erstmalige Anwendung der NES betrifft Geschäftsjahre beginnend ab dem 31.12.2023. Erforderliche Änderungen werden auch in der Bundesabgabenordnung sowie im Unternehmensgesetzbuch umgesetzt. (Schluss) gla