Parlamentskorrespondenz Nr. 1447 vom 22.12.2023

Neu im Justizausschuss

Präzisierungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie Rechtsbeistand

Wien (PK) – Um "jegliche Zweifel" an der ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Richtlinie zum Thema Rechtsbeistand in Verfahren auszuschließen, sollen mit einem Initiativantrag der Koalitionsparteien zur Änderung der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes einzelne Regelungen in diesem Bereich präzisiert werden (3822/A). Insbesondere sollen damit Klarstellungen zum Zugang zu einem Rechtsbeistand und über die Berücksichtigung des Kindeswohls vorgenommen werden.

So soll in der Strafprozeßordnung (StPO) sichergestellt werden, dass von der Beiziehung eines Rechtsbeistands auch bei Anhaltung des bzw. der Beschuldigten nur dann abgesehen werden darf, wenn dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um etwa eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen abzuwenden. Aufgrund der bisherigen Vorgehensweisen werde die Änderung allerdings keine erheblichen praktischen Auswirkungen haben, so die Erläuterungen. Vorgeschlagen wird weiters, die Regelungen in der StPO zur Belehrung des bzw. der Beschuldigten zu erweitern und damit ausdrücklich auch die Belehrung über die Folgen eines Verzichts auf einen Rechtsbeistand zu umfassen. Zudem soll der bzw. die Beschuldigte auch bei jeder weiteren Vernehmung (sowie im Fall einer zuvor abgegebenen Verzichtserklärung) über die Folgen eines Verzichts sowie über die Möglichkeit belehrt werden, sich mit einem Verteidiger bzw. einer Verteidigerin zu beraten. Angepasst werden sollen diese Regelungen zum Rechtsbeistand auch im Verwaltungsstrafgesetz und im Finanzstrafgesetz.

Im Jugendgerichtsgesetz soll ferner ein Redaktionsversehen im Zusammenhang mit der Beiziehung eines oder einer Jugendpsychiater:in betreffend junge Erwachsene behoben werden. Beim Thema einer Verständigung eines Erziehungsberechtigten über den Freiheitsentzug soll außerdem klargestellt werden, dass die Verständigung unabhängig davon, ob ihr das Kind widerspricht, immer zu unterbleiben hat, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderliefe. (Schluss) mbu