Parlamentskorrespondenz Nr. 13 vom 12.01.2024

Neu im Landesverteidigungsausschuss

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

Wien (PK) – Um die grenzüberschreitende Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zu gewährleisten, legt die Bundesregierung ein Abkommen zwischen Österreich und Deutschland vor, das im Dezember 2022 unterzeichnet wurde (2286 d.B.). Damit soll es möglich werden, die gemeinsame Staatsgrenze zu überfliegen, um etwa ein verdächtiges Luftfahrzeug an die Fliegerkräfte des jeweiligen Nachbarstaates sicher zu "übergeben" und die diesbezüglichen Reaktionsmöglichkeiten und –zeiten zu verbessern. Ein analoges Abkommen wurde bereits zwischen Österreich und der Schweiz abgeschlossen und ist nun auch mit anderen Nachbarstaaten geplant, wie aus den Erläuterungen hervorgeht. Es bedarf einer Genehmigung des Nationalrats, jedoch keiner Zustimmung des Bundesrats, da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden.

Inhalt des Staatvertrags sind insbesondere mögliche Maßnahmen zur Identifikation und Intervention im Rahmen der Zusammenarbeit, Bestimmungen über Ablauf und Koordination des grenzüberschreitenden Einsatzes, Regelungen zur Flugsicherheit sowie der Rechtsstellung des eingesetzten Personals auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betont wird dabei in den Erläuterungen das verfassungsrechtliche "Exklusivgebot", wonach die österreichische Landesverteidigung ausschließlich dem Bundesheer obliegt und keinesfalls von fremden Fliegerkräften ausgeübt werden darf. Maßnahmen gegen militärische Bedrohungen sind ausdrücklich nicht umfasst. Im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts wären uneingeschränkt die relevanten Regelungen des humanitären Völkerrechts einschließlich des Völkergewohnheitsrechts anzuwenden, heißt es in den Erläuterungen.

Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Als nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft werden im Rahmen des Abkommens sowohl bemannte als auch unbemannte Luftfahrzeuge bezeichnet, die im Verdacht stehen, rechtswidrig verwendet zu werden und eine Verletzung der Lufthoheit darzustellen. Neben dem regelmäßigen Informationsaustausch zur allgemeinen Luftlage sehen die Vertragsparteien gegen solche Bedrohungen die Ermöglichung folgender Maßnahmen vor: Überwachung und Verfolgung, visuelle Überprüfung, Begleitung (einschließlich Hilfestellung bei Luftnotlagen), Erstellung von visuellen Nachweisen, "Befragung" (Fachbegriff, der auch technische Maßnahmen wie das Erfassen mittels Radar umfasst) sowie die Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute oder zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz. Der Einsatz und die Androhung von Gewalt sollen in diesem Zusammenhang auf fremdem Staatsgebiet verboten sein. Vorgesehen ist die Möglichkeit zur Schaffung temporärer zusammenhängender Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Staatsgrenze.

Über die Durchführung der Maßnahmen entscheidet laut Abkommen die zuständige Stelle des "Entsendestaats" (der die Luftfahrzeuge in den Nachbarstaat entsendet), wobei eine Informationspflicht gegenüber dem "Aufnahmestaat" (auf dessen Gebiet die Maßnahmen stattfinden)  bestehen soll. Der Einsatz soll keiner weiteren Genehmigung des Aufnahmestaates bedürfen. Letzterer habe jedoch schnellstmöglich die Führung des Einsatzes zu übernehmen und soll über das Recht verfügen, diesen jederzeit zeitlich und örtlich zu beschränken oder dessen Beendigung zu verlangen. Zum reibungslosen Ablauf der Zusammenarbeit ist außerdem vorgesehen, Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten Flugplätzen des Aufnahmestaats zu versorgen und Ausrüstungsgegenstände der jeweils anderen Vertragspartei zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung zu stellen. Zudem sind regelmäßig gemeinsame und grenzüberschreitende Übungen durchzuführen, um ein möglichst hohes Ausbildungsniveau sicherzustellen, wie im Abkommen ausgeführt wird.

Die Rechtsstellung des Personals des Entsendestaats während des Aufenthalts im Aufnahmestaat soll sich nach dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten (PfP-Truppenstatut) richten sowie nach dem österreichisch-deutschen Streitkräfteaufenthaltsabkommen. Die Gewährleistung der technischen Sicherheit der eingesetzten Luftfahrzeuge und sonstigem militärischen Materials soll in der Verantwortung des Entsendestaats liegen, wie das Abkommen vorsieht. Die militärische Sicherheit habe sich nach den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaats zu richten, dem im Falle von Flugunfällen auch die Untersuchung obliegen soll. Der Entsendestaat dürfe jedoch Vertreter in die Untersuchungskommission entsenden. Jede Vertragspartei soll die mit der Durchführung des Abkommens verbundenen Kosten selbst tragen. (Schluss) wit