Parlamentskorrespondenz Nr. 92 vom 06.02.2024

Neu im Gesundheitsausschuss

Wien (PK) – Eine von ÖVP und Grünen beantragte ASVG-Novelle hat eine Modernisierung der Berufskrankheitenliste zum Ziel (3870/A). Unter anderem ist vorgesehen, die Liste gänzlich neu zu strukturieren und die Meldung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen neu zu regeln. So soll die künftige Gruppierung der anerkannten Berufskrankheiten wesentlich zur Übersichtlichkeit der Liste beitragen. Außerdem werden vier Krankheiten neu in die Liste aufgenommen und eine gestrichen. Meldungen über Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle sollen künftig vorrangig elektronisch erfolgen.

Bei den neu aufgenommenen Krankheiten handelt es sich um das Hypothenar- bzw. Thenar-Hammersyndrom, eine Gefäßschädigung der Hand, die durch schlagartige Bewegungen verursacht wird und beispielsweise bei Handwerker:innen auftritt, um fokale Dystonien bei Instrumentalmusiker:innen – ein neurologische Erkrankung, die zu Muskelkrämpfen bzw. Bewegungsstörungen führt –, um das Plattenepithelkarzinom und aktinische Keratosen, eine Form von Hautkrebs bzw. dessen Vorstufe, durch UV-Exposition sowie um Eierstockkrebs (Ovarialkarzinom) nach Asbest-Kontakt. Mangels praktischer Relevanz gestrichen werden hingegen Erkrankungen durch Thomasschlackemehl. Insgesamt umfasst die Liste damit künftig 73 Krankheiten, die von Staublungenerkrankungen über durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit bis hin zu Erkrankungen durch bestimmte chemische Stoffe wie Benzol oder Salpetersäureester reichen.

In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass die Neuaufnahmen auf Basis einer umfassenden Prüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und des allgemeinen Forschungsstandes durch eine breit aufgestellte Arbeitsgruppe erfolgten. Dieser gehörten neben Vertreter:innen des Sozial- und des Arbeitsministeriums unter anderem auch Expert:innen der Unfallversicherungsträger und der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin an. Auch die deutsche Berufskrankheitenliste und Empfehlungen der EU wurden demnach berücksichtigt.

Damit eine Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten Aufnahme findet, müssen zahlreiche Kriterien erfüllt sein: Sie reichen von einem klaren kausalen Zusammenhang zwischen Art der Erkrankung und vorhandenen berufsbedingten Expositionen bis hin zur Vorgabe, dass eine bestimmte Krankheit im Zuge beruflicher Tätigkeiten mindestens doppelt so häufig auftritt wie in der Allgemeinbevölkerung. (Schluss) gs