Parlamentskorrespondenz Nr. 154 vom 26.02.2024
Neu im Justizausschuss
Wien (PK) – Die NEOS haben dem Justizausschuss zwei Gesetzesinitiativen vorgelegt. Zum einen schlagen sie im Ehegesetz eine Verkürzung des Zerrüttungszeitraums bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft vor. Zum anderen sollen mit Änderungen der Zivilprozessordnung Nachbesserungen im Schiedsrecht vorgenommen werden.
NEOS: Verkürzung des Zerrüttungszeitraums im Ehegesetz
Die NEOS bemängeln betreffend den Zerrüttungszeitraum bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, dass das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) im Gegensatz zum Ehegesetz dabei keine Härteklausel kennt und auch die Zerrüttungsfrist mit drei statt sechs Jahren bemessen wird. Für eine Ungleichbehandlung gebe es aber keinen sachlichen Grund, so die NEOS. Mit ihrem Initiativantrag (3825/A) schlagen sie daher vor, die betreffende Regelung im § 55 Ehegesetz entsprechend abzuändern. So soll wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung mit Klage begehrt werden können, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben ist. Die darüber hinausgehenden Härteklauseln sollen den NEOS zufolge gestrichen werden bzw. soll dem Begehren nach der dreijährigen Frist jedenfalls stattzugeben sein.
NEOS-Initiative zum Schiedsrecht
Das Schiedsrechtsänderungsgesetz 2006 habe Schiedsvereinbarungen mit Verbraucher:innen sehr starken Beschränkungen unterworfen, werfen die NEOS außerdem auf. Diese Beschränkungen würden auch in Bereichen gelten, in denen natürliche Personen zwar als Verbraucher:in zu qualifizieren seien, diese in erster Linie jedoch unternehmerisch tätig werden, indem sie sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen. Die Erstreckung des Verbraucherschutzes auch auf diesen Personenkreis ist aus Sicht der NEOS überschießend und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der Abgrenzung zwischen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten, so die Argumentation. Außerdem komme es zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen natürlichen Personen, die ausländische Schiedsorte vereinbaren, und solchen, die Österreich als Schiedsort wählen wollen. Dies wirke sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs als Schiedsort aus.
Die NEOS schlagen daher Änderungen der Zivilprozessordnung vor, womit die entsprechenden Regelungen nicht auf Streitigkeiten aus einem Gesellschaftsverhältnis und über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft, die nicht Publikumsgesellschaft ist, zur Anwendung kommen sollen.
Zudem hätten sich Inkonsistenzen in der Behandlung von Vollmachten zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen ergeben, so die weitere Kritik. Mit dem vorliegenden Antrag soll daher auch dieser Punkt bereinigt werden (3826/A). (Schluss) mbu