Parlamentskorrespondenz Nr. 178 vom 29.02.2024

Neu im Wirtschaftsausschuss

Erneuerbares-Gas-Gesetz: 7,5 TWh Grün-Gas-Anteil als Ziel für 2030

Wien (PK) - Mit dem Erneuerbaren-Gas-Gesetz (EGG), dessen Entwurf Energieministerin Leonore Gewessler dem Nationalrat vorgelegt hat, sollen Gasversorger künftig zu einer Grün-Gas-Quote verpflichtet werden und damit einen bestimmten Anteil an fossilem Erdgas durch im Inland produziertes erneuerbares Gas ersetzen. Im Sinne der Dekarbonisierung und der Klimaneutralität 2040 soll sich dadurch die Importabhängigkeit verringern und die Versorgungssicherheit verbessern. Umgesetzt werden soll damit auch eine entsprechende EU-Richtlinie. Im Plenum benötigt die Materie eine Zweidrittelmehrheit (2455 d.B.).

Konkret ist im Quotenmodell vorgesehen, dass Gasversorger, die Endverbraucher:innen in Österreich entgeltlich beliefern, beginnend mit dem Jahr 2024 schrittweise die an Endverbraucher:innen im Bundesgebiet verkauften fossilen Gasmengen durch erneuerbares Gas substituieren. Der Begriff des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin umfasst dabei laut Erläuterungen auch Kraft-Wärme-Kopplungs- und Fernwärmeanlagen. Im Jahr 2030 soll das zu substituierende Volumen insgesamt 9,75 % der Gesamtgasmenge, jedoch mindestens 7,5 Terawattstunden (TWh) erreichen. 2024 soll es 0,35 %, im Jahr 2027 3,05 % betragen. Zur Erreichung der Grün-Gas-Quote können demnach auch rezyklierte Gase in einem Ausmaß von maximal 5 % der jährlichen Substitutionsverpflichtung eines Versorgers beitragen.

Zielpfad von zumindest 15 TWh ab 2035

Um auf technische Fortschritte zeitnah reagieren zu können, soll dem bzw. der Energieminister:in laut Regierungsvorlage eine Verordnungsermächtigung eingeräumt werden, um im Einvernehmen mit dem bzw. der Landwirtschafts- sowie mit dem bzw. der Wirtschaftsminister:in die festgelegte Grün-Gas-Quote erhöhen zu können. Der Zielpfad für den Zeitraum vom Jahr 2031 bis zum Jahr 2040 soll laut Erläuterungen dann ebenfalls per Verordnung festgelegt werden. Festgehalten wird dazu, dass ab 2035 jährlich zumindest 15 TWh durch Grün-Gas substituiert werden soll.

Sollte die Substitutionspflicht in einem Jahr nicht erreicht werden, kann laut Vorlage eine Fehlmenge im Ausmaß von maximal 30 % zusätzlich zur Zielvorgabe des Folgejahres nachgereicht werden. Sofern ein Versorger ausschließlich erneuerbare Gase an Endverbraucher:innen liefert, gilt die Substitutionspflicht als erfüllt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen wie Lieferverzögerung notwendiger Bauteile reduziert sich die jährliche Substitutionsverpflichtung eines Versorgers.

Um eine außergewöhnliche Kostenbelastung für Endverbraucher:innen zu vermeiden, kann gemäß Erläuterungen – ebenfalls per Verordnung - eine Förderung für Versorger vorgesehen werden, die aufgrund der Erfüllung der Grün-Gas-Quote erhöhte Erzeugungs- und Beschaffungskosten haben. Mit dieser Förderung sollen demzufolge Endverbraucher:innen entlastet werden, da sich die Erzeugungs- und Beschaffungskosten für Versorger durch den Erhalt einer Förderung und damit auch die Endkundenpreise verringern. Normiert werden mit der Vorlage etwa auch die etwaige Weiterverrechnung von Kosten sowie ein Evaluierungsbericht, der bis Ende 2026 vorzulegen sein soll. (Schluss) mbu


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