Parlamentskorrespondenz Nr. 234 vom 08.03.2024

Neu im Justizausschuss

Regierungsvorlage zum Haftungsrecht betreffend Bäume

Wien (PK) - Die Haftung für Bäume soll durch Einfügung einer eigenen Haftungsbestimmung in das Schadenersatzrecht des ABGB auf eine neue, spezifische Grundlage gestellt werden. Konkret geht es dabei um Schäden, die – außerhalb von Wäldern – durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen verursacht werden. Bisher mussten Baumbesitzer:innen nachweisen, dass sie an einem solchen Schaden keine Schuld trifft. Entgegen dieser bisherigen Beweislastumkehr, die in Analogie zur Bauwerkehaftung vorgenommen worden sei, soll künftig den Beweis der oder die Geschädigte zu erbringen haben. Dies sieht eine Regierungsvorlage von Justizministerin Alma Zadić für ein Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 vor, die dem Justizausschuss vorliegt (2462 d.B.).

Zugleich soll zur Berücksichtigung des Gemeinwohls in den Regelungen ein besonderes Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes als Abwägungskriterium eingeführt werden. Bisher würden etwa Bäume im öffentlichen Raum unter Hinweis auf eine vermeintliche Haftungsgefahr oft flächendeckend gefällt, obwohl eine so weitreichende Maßnahme auch unter Sicherheitsaspekten gar nicht erforderlich wäre, so die Erläuterungen. Auch im Hinblick auf den Klimawandel gelte es aber, den Gemeinwohlaspekt zu berücksichtigen.

Konkret soll im ABGB festgehalten werden, dass der oder die Halter:in des Baumes für den Ersatz des Schadens haftet, wenn er oder sie diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat. Die Beweislast soll jedoch künftig den oder die Geschädigte treffen. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse - wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das den Erläuterungen zufolge bei der Beurteilung der dem oder der Baumhalter:in zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

Von den neuen Regelungen nicht erfasste Schadensfälle, für die wiederum die allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung gelten sollen, sind den ausführlichen Erläuterungen zufolge beispielsweise jene, die auf herabtropfendes Harz bzw. herabfallende Früchte oder auf Bodenunebenheiten aufgrund von Baumwurzeln zurückzuführen sind. (Schluss) mbu