Parlamentskorrespondenz Nr. 299 vom 22.03.2024

Neu im Verkehrsausschuss

Alle Gemeinden sollen Möglichkeit zu punktuellen Geschwindigkeitskontrollen erhalten

Wien (PK) – Mit einem Initiativantrag legen die Verkehrssprecher der Grünen, Hermann Weratschnig, und der ÖVP, Andreas Ottenschläger, den Entwurf für eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (35. StVO-Novelle) vor (3975/A). Wichtige Anliegen der Novelle sind weitere Maßnahmen gegen überhöhte Geschwindigkeiten im Straßenverkehr. Dazu sollen Ländern und Gemeinden insbesondere die Festlegung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet und deren effektive Kontrolle erleichtert werden. Alle Gemeinden – nicht nur jene mit einem eigenen Gemeindewachkörper – sollen künftig punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen mittels Radarboxen oder anderen Geräten zur automationsunterstützten Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung vornehmen können. Voraussetzung soll eine entsprechende Verordnung des jeweiligen Bundeslandes sein.

Weitere Punkte der Novelle betreffen neben verschiedenen Adaptierungen von StVO-Bestimmungen, Erleichterungen für Straßenerhalter bei der Abwicklung von kurz dauernden Baustellen. Außerdem sollen die mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fußgänger- und Radverkehr abgerundet und ergänzt werden, heißt es in der Begründung des Initiativantrags.

Die Novelle sieht auch eine Möglichkeit für die Verhängung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet in "Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis" vor. Das umfasst etwa das Umfeld von Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen.

Regelung der automationsunterstützten Geschwindigkeitsüberwachung

Die automationsunterstützte Verkehrsüberwachung habe in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen und es gebe viele gute Gründe für sie, heißt es in der Begründung der vorgeschlagenen Novelle. Künftig sollen die Länder allen Gemeinden per Verordnung die Möglichkeit der punktuellen Geschwindigkeitsüberwachung einräumen können. Das meine "die automationsunterstützte Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann", ist den Erläuterungen zu entnehmen. Die zulässigen technischen Einrichtungen sollen klassische Radargeräte, baulich errichtete und eichamtlich genehmigte Standorte (sogenannte Radarboxen), aber auch sogenannte Multaboxen für flexible Schwerpunkteinsätze sein. Nicht darunter fallen würden laut dem Gesetzvorschlag hingegen Radar- oder Laserpistolen, da diese keine bildverarbeitenden technischen Einrichtungen seien, wird dazu ausgeführt.

Hintergrund der Neuregelung ist laut der Begründung zur Novelle, dass bereits in der Vergangenheit einige Gemeinden neue Technologien zur präzisen Verkehrsüberwachungen aufgegriffen und vor allem im Bereich von Schulen, Kindergärten und Spitälern automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessgeräte aufgestellt hätten. 2008 habe die Datenschutzkommission jedoch festgestellt, dass diese automationsunterstützten Geschwindigkeitsüberwachungen durch Gemeinden bzw. von ihnen beauftragten Dritten mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig seien. Die Datenschutzkommission habe jedoch das besondere Interesse der Gemeinden an einer Überwachung der Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen zur Eindämmung der verkehrsbedingten Belästigungen anerkannt.

Um die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen insbesondere im Ortsgebiet verstärken zu können, solle nun im Sinne der Entscheidung der Datenschutzkommission eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Gemeinden ermögliche, basierend auf einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Nicht von der Verordnungsermächtigung betroffen sei die automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung im Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion.

Die Länder sollen auch die Möglichkeit erhalten, mittels Erlässen einheitliche Kriterien für die Standortbeurteilung sowie für die automatisierte Verkehrsüberwachung aufzustellen. Die Gemeinden seien hierbei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden. Aufgrund der Verordnungsermächtigung werde es den Ländern obliegen, festzustellen, ob und inwieweit ihre Gemeinden automatisierte Überwachungen durchführen dürfen. Auch sollen die Länder die Überwachungstätigkeit der Gemeinden mit ihren jeweiligen Verkehrssicherheitskonzepten, Einsatzplanungen und Verkehrsüberwachungsplänen abstimmen können, um so eine größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten. (Schluss) sox