Parlamentskorrespondenz Nr. 303 vom 22.03.2024
Neu im Innenausschuss
Wien (PK) – Um eine Rechtsgrundlage für rasche und unbürokratische Hilfe bei Natur- oder technischen Katastrophen sicherzustellen, hat Österreich mit all seinen Nachbarländern (mit Ausnahme von Italien) und einer Reihe anderer Staaten Katastrophenhilfeabkommen geschlossen. Laut Regierungsvorlage ist nun der Abschluss eines weiteren solchen Abkommens mit Georgien vorgesehen (2411 d.B.).
Dieses soll die Zusammenarbeit der beiden Länder zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen regeln, insbesondere durch die Festlegung von Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts sowie der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen. Auch Bestimmungen zur Übernahme der Einsatzkosten, Regelung von Schadensfällen sowie weitere Formen der Zusammenarbeit wie die Verstärkung des wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches sind Teil des Staatsvertrags.
In dem Abkommen ist vorgesehen, dass die Hilfeleistung kostenlos erfolgt. Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten soll den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei obliegen.
Freiwilligkeitsprinzip
Laut Abkommen sollen die Hilfeleistungen seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen. Jedem zuständigen innerstaatlichen Rechtsträger (wie Feuerwehren oder Rotem Kreuz) stehe es frei, seine Hilfskräfte auf Ersuchen des Innenministers im Ausland zur Verfügung zu stellen. Für österreichische staatliche Stellen bestehe somit keine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf Grund dieses Vertrages andere Rechtsträger zur Teilnahme an Hilfseinsätzen zu verpflichten, wie aus den Erläuterungen hervorgeht. Dies gelte insbesondere für die Beziehung des Bundes zu den Ländern.
Eine unmittelbare Entsendung von Hilfskräften durch den Innenminister soll nur in jenen Fällen möglich sein, in denen die entsendende Behörde auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften über eigene Hilfskräfte verfügt. Sofern Angehörige des Bundesheeres oder Wachkörper des Bundes entsendet werden sollen, sind die Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) anzuwenden. Die Hilfeleistungen würden jedoch hauptsächlich von privaten Organisationen durchgeführt werden, heißt es in den Erläuterungen.
Grenzübertritt
Die Formalitäten beim Grenzübertritt sollen auf ein "Mindestmaß" – die Bestimmungen des Pass- und des Fremdengesetzes - reduziert werden. Im Falle einer Hilfeleistung georgischer Soldaten in Österreich seien die Bestimmungen des Truppenaufenthaltsgesetzes anzuwenden. Auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staats eingeführte Ausrüstung und Hilfsgüter sollen von Steuern und Abgaben sowie von Verboten und Beschränkungen befreit sein. Für den Einsatz von Suchtgiften und psychotropen Stoffen ist eine besondere Regelung vorgesehen, laut der diese nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen der hilfeersuchenden Vertragspartei eingesetzt werden dürfen.
Um ein rasches Handeln beim Einsatz von Luftfahrzeugen zu erleichtern, soll es ausreichen, den Einsatz den zuständigen Flugsicherungsstellen unter Berufung auf dieses Abkommen mit möglichst genauen Angaben etwa über das Luftfahrzeug, die Besatzung und die Beladung mitzuteilen. Die Einreichung eines förmlichen Flugplanes soll in diesen Fällen nicht erforderlich sein.
Einsatzkosten und Schadenersatz
Die hilfeleistende Vertragspartei hat laut Abkommen keinen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten gegenüber der hilfeersuchenden Partei. Es wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass auch anderslautende Vereinbarungen getroffen werden können. Die hilfeersuchende Partei soll im Bedarfsfall auf seine Kosten Dolmetscher:innen, Transportmittel und medizinische Erstversorgung zur Verfügung stellen.
Das Abkommen sieht zudem vor, dass beide Vertragsparteien auf Ersatzansprüche für jene Vermögens- oder Personenschäden verzichten, die von der hilfeleistenden Partei im Zuge der Erfüllung ihres Auftrags verursacht werden. Wird durch die hilfeleistende Vertragspartei einem Dritten Schaden zugefügt, soll die hilfeersuchende Vertragspartei für den Schaden wie für von eigenen Mitgliedern ihrer Hilfsmannschaften verursachte Schäden haften. Dies soll nicht gelten, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Laut Erläuterungen soll diese Regelung sowohl die Rechtsstellung geschädigter Dritter verbessern als auch die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige ein "beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit" auf sich nehmen, vor Ansprüchen der hilfeersuchenden Vertragspartei wie auch Dritter schützen.
Weitere Regelungen des Abkommens betreffen die Gewährleistung von Fernmeldeverbindungen, den Schutz personenbezogener Daten und weitere Formen der Zusammenarbeit wie den wissenschaftlich-technischen Informationsaustausch, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen. (Schluss) wit