Parlamentskorrespondenz Nr. 311 vom 27.03.2024

Neu im Wissenschaftsausschuss

Wien (PK) – Dem Wissenschaftsausschuss liegt eine umfangreiche Sammelnovelle zu den gesetzlichen Grundlagen der österreichischen Universitäten und Hochschulen vor. Die geplanten Änderungen betreffen das Universitätsgesetz, das Hochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz und das Waldfondsgesetz (2504 d.B.).

Ein zentraler Punkt der Novelle ist die Umsetzung einer umfassenden Strukturänderung und Weiterentwicklung im Bereich der Lehramtsstudien. Weitere Neuerungen betreffen die hochschulische Weiterbildung, die Qualitätssicherung, die Vorbereitungen auf Leistungsvereinbarungsverhandlungen sowie die Erstellung der universitären Entwicklungspläne.

Weiterentwicklung der Pädagog:innenbildung Neu

Teil eines großen Maßnahmenpakets zur Weiterentwicklung der Pädagog:innenausbildung ist eine Strukturänderung im Bereich der Lehramtsstudien mit 180 ECTS-Anrechnungspunkten für Bachelor- und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für Masterstudien in allen Altersbereichen. Dabei sollen laut den Erläuterungen zu der Novelle wesentliche Eckpunkte der 2013 eingeführten "Pädagog:innenbildung Neu" beibehalten werden. Dazu gehört die vergleichbare und gleichwertige Ausbildung von Lehrer:innen aller Altersbereiche, die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Vertiefung und die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt, nicht nur für Lehrer:innen an mittleren und höheren Schulen, sondern auch im Bereich der Primarstufe. Die Änderung der Studienstruktur ziele darauf ab, die nationale und internationale Vergleichbarkeit und die Durchlässigkeit — insbesondere hin zu Doktoratsstudien — zu erhöhen und die Attraktivität des Studiums zu steigern, wird dazu in den Erläuterungen festgehalten.

Weiters ist die Möglichkeit vorgesehen, ein sogenanntes Fächerbündel (Allgemeinbildung) statt zweier Unterrichtsfächer oder eines Unterrichtsfachs und einer Spezialisierung anzubieten, sodass in Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander überschneidende Unterrichtsfächer absolviert werden können. Davon erhofft man sich die Ausbildung von Lehrer:innen, die zu einem fächerübergreifenden Unterricht in mehr als zwei Unterrichtsgegenständen befähigt sind, insbesondere im MINT-Bereich.

Für Studierende und Absolvent:innen der Primarstufe sollen die Erweiterung der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich sowie die Vertiefungen in einem Förderbereich künftig als 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Erweiterungsstudien angeboten werden. In Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) soll eine Spezialisierung anstelle eines zweiten Unterrichtsfachs gewählt werden können.

In Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) ist die Wahl zwischen einer berufsfachlichen Vertiefung oder pädagogischen Schwerpunkts vorgesehen. Wie bisher soll inklusive Pädagogik von jeder Pädagogischen Hochschule als Schwerpunkt, der zu einer erweiterten Lernbefähigung führt, Spezialisierung oder pädagogischer Schwerpunkt angeboten werden. Mit der Novelle soll nun "Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung" als verpflichtendes Angebot hinzukommen. Letzteres soll, um die Umsetzung des verpflichtenden Angebotes sicherzustellen, auch in Kooperation zweier oder mehrerer Pädagogischer Hochschulen angeboten werden können. Allerding müsse in jedem Verbund jedenfalls Deutsch als Zweitsprache angeboten werden, heißt es in den Erläuterungen zur Novelle.

Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle ist der Ausbau von den die Lehrer:innenberufe begleitenden oder "professionsbegleitenden" Studienangeboten, vor allem auf Masterniveau. Damit sollen praktische Erfahrungen, die Studierende bereits als im Dienst stehende Lehrer:innen sammeln, besser in die Curricula und die Gesamtkonzeption der Studien integriert und nutzbar gemacht werden.

Auf Grundlage dieser vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen müssen alle Curricula für die Lehramtsstudien neu konzipiert und qualitätsgesichert werden. Die Novelle enthält dazu detaillierte Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung. Darüber hinaus soll das Modell des "Quereinstiegs" nun auch für die Bereiche der Sekundarstufe (Berufsbildung) ermöglicht werden. Davon erhofft sich die Bundesregierung, den Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers und vor allem den Ein- und Umstieg in diese Profession für Personen mit fachlich geeigneter langjähriger Berufserfahrung und entsprechendem qualifizierenden Vorstudium attraktiver zu machen.

Qualitätssicherung an Hochschulen wird systematisiert

Die bisher im Universitätsgesetz (UG) geregelten Aspekte der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb wie "Ghostwriting" oder der leitende Grundsatz der "Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität" sollen mit vorliegenden Novelle systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) aufgenommen werden. Dazu sollen entsprechende Bestimmungen im UG, Privathochschulgesetz (PrivHG), Fachhochschulgesetz (FHG) und Hochschulgesetz (HG) adaptiert werden. Vorgesehen ist, dass detailliertere Ausführungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen und künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem und künstlerischem Fehlverhalten in die Satzungen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen aufzunehmen sind.

Weitere vorgeschlagene Änderungen im HS-QSG betreffen Anpassungen im Akkreditierungsverfahren und verfahrensrechtliche Vorschriften. So sollen etwa Vereinfachungen von Akkreditierungen bestehender Fachhochschulen eine schnellere Abwicklung der Änderung von Studienplatzzahlen erlauben. Eine Reihe an Bestimmungen zielen auch darauf ab, für Studierende mehr Rechtssicherheit im Falle des Erlöschens oder Widerrufs der Akkreditierung von Hochschulen bzw. von Studiengängen zu schaffen. Dazu sollen die Möglichkeiten der AQ Austria, über laufende Verfahren zu informieren, präzisiert werden.

Bestimmungen zu Mobilität, Microcredentials und Weiterbildung

Die internationale Mobilität, insbesondere außerordentlicher Studierender, soll durch eine neue Begriffsbestimmung von "Kurzzeitmobilität" im Ausmaß von bis zu 15 ECTS-Anrechnungspunkten gefördert werden. Auch sind Anerkennungsmöglichkeiten für positiv absolvierte Prüfungen und andere Studienleistungen von außerordentlichen Studierenden vorgesehen, wobei auch der Begriff Microcredentials erstmals Eingang in das österreichische Studienrecht finden soll. Die Umsetzung der Durchlässigkeit zwischen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen wird durch eine neue Kooperationsmöglichkeit in den Bereichen Lehre, Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Verwaltung realisiert. An diesen interhochschulischen Organisationseinheiten muss jedenfalls eine Universität beteiligt sein.

Die Bestimmungen zur hochschulischen Weiterbildung sollen in einzelnen Bestimmungen adaptiert werden, um die Zielsetzungen der Reform weiter zu unterstützen. Die Stärkung der Weiterbildungsangebote im akademischen Bereich solle durch einen erleichterten Zugang zum außerordentlichen Bachelorstudium erfolgen, wird dazu ausgeführt. In Umsetzung der MINT-Strategie im Hochschulbereich sollen die akademischen Grade "Bachelor of Engineering (Continuing Education)", abgekürzt "BEng (CE)" sowie der "Master of Engineering (Continuing Education)", abgekürzt "Meng (CE)" geschaffen werden.

Weitere Bestimmungen betreffen die Novellierung des Privathochschulgesetzes (PrivHG). Mit Regelungen über die Organe der Hochschulen soll die institutionelle Weiterentwicklung gestärkt werden. Zudem sind Ergänzungen der Berichtspflichten sowie Adaptierungen der Bestimmungen zur hochschulischen Weiterbildung geplant.

Universitätsentwicklungsplan und Regelung des Studienzugangs

Einige Neuerungen im UG zielen auf eine bessere Abstimmung der Planungen von Wissenschaftsministerium und Universitäten ab. Daher soll festgeschrieben werden, dass die Universitäten dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin zeitgerecht die relevantesten Planungseckdaten übermitteln sollen, die eine konkrete Vorbereitung auf die Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen ermöglichen. Die standardisiert übermittelten Daten sollen auf den jeweiligen Entwicklungsplänen der Universitäten beruhen. Vor diesem Hintergrund sollen auch die Vorgaben für die Erstellung der Entwicklungspläne präzisiert werden. Dieser war bisher einmal pro Leistungsvereinbarungsperiode, also alle drei Jahre, rollierend zu erstellen. Da sich gezeigt habe, dass dadurch sehr viele Ressourcen der Universitäten gebunden werden, soll die Verpflichtung zur Vorlage des Entwicklungsplans nun auf sechs Jahre erstreckt werden.

Im Rahmen der Bestimmungen über die Zulassung zu Universitäten sind auch Regelungen für besonders stark nachgefragte Masterstudien vorgesehen. Ob eine solche starke Nachfrage besteht, soll demnach evidenzbasiert im Rahmen der Leistungsvereinbarungen festgestellt werden. Das Rektorat der betroffenen Universität soll dann berechtigt sein, die Anzahl der Studienplätze für Studienanfänger:innen entsprechend festzulegen und die Zulassung zu diesen Studien zu regeln, entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder eine Auswahl bis längstens ein Semester nach der Zulassung.

Zur Sicherung der tierärztlichen, insbesondere auch der amtstierärztlichen Versorgung in Österreich und der Sicherstellung der Aufgaben der Veterinär- und Lebensmittelkontrolle sollen bei Vorliegen einer Mangelsituation Bewerber:innen bevorzugt behandeln werden, die sich nachweislich zu einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit gegenüber einer staatlichen Einrichtung

verpflichten.

Behebung eines legistischen Versehens im Waldfondsgesetz

Mit dem Waldfondsgesetz wurde die rechtliche Grundlage für ein umfangreiches Förderpaket geschaffen. Der Waldfonds wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024 aufgestockt. Durch ein außerhalb des Einflussbereiches des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gelegenes legistisches Versehen sei allerdings ein fehlerhafter Gesetzestext vom Nationalrat beschlossen worden. Dieses hatte zur Folge, dass Forschungsmaßnahmen zum Thema "Klimafitte Wälder" nun nicht vom Doppelförderungsverbot ausgenommen sind und infolgedessen Kofinanzierungsmittel der EU bzw. der Länder nicht genutzt werden können. Dieses Problem solle bereinigt werden, wird dazu ausgeführt.

Da sich auch der geltende Auszahlungszeitraum bis 31. Jänner 2029 für die Fördermittel in Bezug auf langfristige Projekte als nicht einhaltbar erwiesen habe, soll er bis zum 31. Juli 2032 verlängert werden. Dies betreffe insbesondere die Durchführung von mehrjährigen Forschungsprogrammen sowie die Etablierung von Stiftungsprofessuren an Universitäten mit einem Fokus auf den Bereich des Holzbaus, wird festgehalten. (Schluss) sox

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