Parlamentskorrespondenz Nr. 425 vom 29.04.2024

Neu im Finanzausschuss

Änderungen im Finanzausgleichsgesetz 2024 bei Zweckzuschüssen im Rahmen der "Wohnraum- und Bauoffensive"

Wien (PK) – Auf Initiative von ÖVP und Grünen soll eine Änderung im Finanzausgleichsgesetz 2024 umgesetzt werden. Konkret geht es dabei um die Gewährung von Zweckzuschüssen im Rahmen der "Wohnraum- und Bauoffensive" an ein Land. Bedingung für die Gewährung von Zweckzuschüssen ist, dass diese Bundesmittel in den Jahren 2024 bis 2026 vom Land zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung verwendet werden. Das gilt nach derzeitiger Rechtslage auch für die Zweckzuschüsse zur Finanzierung von Förderungsdarlehen an natürliche Personen über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA-Darlehen) Diese Bestimmung soll nun entfallen. Begründet wird dies seitens der Regierungsfraktionen mit der schweren Darstellbarkeit, insbesondere im Neubaubereich.

Eines der Ziele der Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder sei die Zusätzlichkeit, um Impulse für die Bauwirtschaft zu schaffen, heißt es in den Erläuterungen. Für die Zweckzuschüsse von 780 Mio. € im Neubau bleibe daher vorgesehen, dass in den Jahren 2024 bis 2026 im Durchschnitt die Summe der im Rahmen der Wohnbauförderung der Länder in den Jahren 2022 und 2023 zugesicherten Wohnungen übersteigt. Die konkrete Ausgestaltung der Förderrichtlinien bleibe Sache der für die Wohnbauförderung zuständigen Länder, heißt es.

Die Länder haben dem Bund jährlich einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel vorzulegen. Dabei soll die Entwicklung der gesamten Wohnbauförderung über mehrere Jahre dargestellt werden. Der Bund hat die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern, so der von Peter Haubner (ÖVP) und Jakob Schwarz (Grüne) vorgelegte Initiativantrag (4014/A).

Ein weiterer von ÖVP und Grünen vorgelegter Initiativantrag betrifft das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022. Es soll der Verweis auf die Erdgasabgabe aktualisiert werden (4015/A). (Schluss) gla