Parlamentskorrespondenz Nr. 529 vom 28.05.2024
Neu im Sozialausschuss
Wien (PK) – Mütter, die während der Elternkarenz aber nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes erneut schwanger werden, haben derzeit keinen Anspruch auf Wochengeld. Sie sind aufgrund der karenzierten Beschäftigung nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert. Laut einem OGH-Urteil aus dem Jahr 2022 verstößt das gegen Unionsrecht. Die Regierung will daher für die Betroffenen ein Sonderwochengeld einführen und hat dafür eine entsprechende Regierungsvorlage (2553 d.B.) eingebracht.
Sonderwochengeld für alle seit 1. September 2022 Betroffenen
Wie das Wochengeld soll auch das Sonderwochengeld acht Wochen vor sowie acht Wochen nach der Geburt des Kindes gebühren – und zwar in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Wenn das individuelle Beschäftigungsverbot aus gesundheitlichen Gründen früher beginnt, gebührt auch dann Sonderwochengeld, sofern die Karenz davor beendet wurde. Voraussetzung für das Sonderwochengeld ist, dass die Person Anspruch auf Wochengeld hätte, wenn sie nicht in Karenz wäre. Auch Selbstversicherte sollen umfasst sein.
In Kraft treten soll die neue Regelung rückwirkend mit 1. September 2022, also direkt nach dem Urteil des OGH. Bis 30. Juni 2025 können alle betroffenen Personen, die vor Kundmachung des Gesetzes in Mutterschutz waren, Anträge auf Sonderwochengeld stellen. Finanziert werden soll das Sonderwochengeld zu 70 % aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Die Krankenversicherungsträger sollen aus dem FLAF auch die Beiträge zur Krankenversicherung der Betroffenen erhalten. Die Regierung rechnet mit rund 1.300 Betroffenen und Kosten von rund 10,56 Mio. € pro Jahr.
Weitere Anpassungen
Die Regelungen zum Sonderwochengeld werden auch im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachvollzogen. Anpassungen sind auch im Kinderbetreuungsgeldgesetz notwendig. So soll etwa geregelt werden, dass der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes wie beim Wochengeld auch beim Bezug von Sonderwochengeld ruht. Mit dem Sonderwochengeld im Zusammenhang stehende Klarstellungen und Änderungen werden auch im Mutterschutzgesetz, im Väter-Karenzgesetz, im Landarbeitsgesetz sowie im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz vorgenommen.
Beim Wochengeld soll eine Ergänzung in Bezug auf die kürzlich geschaffene Möglichkeit der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei einem Reha-Aufenthalt erfolgen: Diese Zeiten sollen bei der Berechnung des Wochengeldes außer Betracht bleiben. Außerdem sollen Änderungen vorgenommen werden, um Ungleichheiten zwischen Bezieherinnen von Wochengeld und von Sonderwochengeld zu vermeiden. In gewissen Fällen soll ein Wochengeld in Höhe eines fiktiv zu ermittelnden Sonderwochengeldes gebühren, wenn das für die betroffene Person günstiger ist. (Schluss) kar