Parlamentskorrespondenz Nr. 606 vom 10.06.2024

Neu im Justizausschuss

Wien (PK) – Ob ein Unternehmenskonzern dort, wo er große Umsatzerlöse erzielt, auch Steuern entrichtet oder ob die Gewinne in Niedrigsteuerländer verschoben werden, soll durch ein neues Gesetz transparenter werden. So sollen in Umsetzung einer EU-Richtlinie multinationale Konzerne in Österreich künftig verpflichtet werden, ihre Ertragsteuerinformationsberichte auch beim Firmenbuchgericht einzureichen, damit sie über das Firmenbuch öffentlich abrufbar sind. Aus diesen Ertragsteuerinformationsberichten soll ersichtlich sein, welche Umsatzerlöse und Gewinne ein Konzern in den jeweiligen Territorien erzielt und welche Ertragsteuern er dort entrichtet. Den Erläuterungen des entsprechenden "CBCR-Veröffentlichungsgesetzes" zufolge (2556 d.B.) soll damit eine öffentliche Debatte über den Grad der Steuerehrlichkeit dieser Konzerne ermöglicht werden.

Die betreffenden Unternehmen werden in der Vorlage definiert. In Österreich werden demnach etwa 82 oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen und einreichen müssen.  Von ca. 800 Unternehmen und Zweigniederlassungen, die theoretisch ebenfalls unter die Berichtspflicht fallen würden, kommen aufgrund ihrer Größe laut den Erläuterungen etwa 40 weitere berichtspflichtige Unternehmen dazu. Betroffen sind demnach Unternehmen, deren Umsatzerlöse in den letzten zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 750 Mio. € überstiegen haben.

Insgesamt geht es mit der Vorgabe um höhere Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen. Unternehmen sollten demnach ihren fairen Anteil an Steuern in dem Land zahlen, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften. Insbesondere soll im Kampf gegen Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung eine gerechte Besteuerung gewährleistet werden. Zudem sollen die Tätigkeiten multinationaler Unternehmen im EU-Binnenmarkt klarer nachvollziehbar werden. Besonderes Augenmerk werde auch auf Steuerinformationen gelegt, die sich auf nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke beziehen.

Für Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen sollen im Strafrahmen beispielsweise für Unternehmen von öffentlichem Interesse bis zu 100.000 € jeweils an Ordnungs- bzw. Zwangsstrafen vorgesehen werden. (Schluss) mbu