Parlamentskorrespondenz Nr. 630 vom 14.06.2024

Neu im Sozialausschuss

Wien (PK) – Um bundesweit einheitliche Standards im Bereich der Sozialbetreuungsberufe zu gewährleisten, haben der Bund und die Länder im Jahr 2005 eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossen, die nicht nur das Berufsbild und die Tätigkeit von Sozialbetreuungsberufen, sondern auch die Ausbildung betrifft. Nun sollen auf Wunsch der Länder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung geändert werden. Die Regierung hat dem Nationalrat eine entspechende Bund-Länder-Vereinbarung zur Genehmigung vorgelegt (2613 d.B.).

Insbesondere ist geplant, das Mindestalter für die Ausübung bestimmter Berufe herabzusetzen. Es soll künftig auch für Fach-Sozialbetreuer:innen und für diplomierte Sozialbetreuer:innen – wie derzeit schon für Heimhelfer:innen – 18 Jahre betragen. Derzeit sind es 19 Jahre für Fach-Sozialbetreuer:innen und 20 Jahre für diplomierte Mitarbeiter:innen. Durch die Änderung soll ein nahtloser Übergang zwischen Pflichtschulabschluss, Ausbildung und Tätigkeit ermöglicht und dem auch in diesem Bereich bestehenden Fachkräftemangel entgegengewirkt werden, wie in den Erläuterungen festgehalten wird.

Außerdem werden die Kompetenzen für Heimhelfer:innen erweitert und ihre Ausbildung entsprechend adaptiert. Wer das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" absolviert hat, darf demnach künftig auch – auf Anweisung von Gesundheitspersonal – Blutdruck, Puls und Temperatur messen, Blutzucker mittels digitaler Geräte kontrollieren, beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen unterstützen und bei der Applikation von ärztlich verordneten Augen-, Nasen- und Ohrentropfen behilflich sein. Zu diesem Zweck wird die theoretische Ausbildung von 100 auf 118 Unterrichtseinheiten und das Praktikum von 40 auf 48 Stunden verlängert. Gleichzeitig werden bei der Grundausbildung von Heimhelfer:innen, die 200 Unterrichtseinheiten Theorie und 200 Stunden Praxis umfasst, Verschiebungen zwischen einzelnen Ausbildungsinhalten vorgenommen. Es habe sich in der Praxis gezeigt, dass die Erweiterung der Kompetenzen von Heimhelfer:innen sinnvoll sei, wird diese Maßnahme unter anderem begründet.

In Kraft treten soll die novellierte Vereinbarung mit 1. Jänner 2025, sofern zumindest fünf Länder bis dahin das landesgesetzliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen haben. (Schluss) gs