Parlamentskorrespondenz Nr. 633 vom 14.06.2024
Neu im Justizausschuss
Wien (PK) – Auf eine Weiterentwicklung des Rechtssystems zielt eine Regierungsvorlage aus dem Justizministerium zur Ausweitung des Verteidigungskostenbeitrags ab (2557 d.B.). Laut Erläuterungen haben sich in der aktuellen Legislaturperiode alle Parlamentsparteien für dessen Erhöhung als Gebot der Gerechtigkeit ausgesprochen. Der Verteidigungskostenbeitrag bei Freispruch soll nunmehr deutlich aufgestockt und mit der Möglichkeit einer Überschreitung versehen werden. Insbesondere soll an Freigesprochene bei längeren und umfangreichen Verfahren ein adäquaterer Verteidigungskostenbeitrag getroffen werden können, so die Erläuterungen zur Änderung der Strafprozeßordnung (StPO).
Darüber hinaus soll ein Ersatzanspruch bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens eingeführt werden, den es nach geltender Rechtslage bisher nicht gebe. Auch hier soll die Möglichkeit bestehen, bei längerer Dauer oder extremem Umfang des Verfahrens die eingeführten Höchstsätze zu überschreiten. Insgesamt soll eine deutlich einzelfallgerechtere Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags erfolgen.
Beträge bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens
Die Bemessung des Beitrags stehe aber auch weiterhin unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen, so die Erläuterungen. Konkret soll bei Einstellung des Verfahrens der Verteidigungskostenbeitrag mit maximal 6.000 € festgesetzt werden. Etwa bei längeren bzw. komplexeren Verfahren soll aber der Betrag um die Hälfte, bei "extremem Umfang" des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden können.
Bei Freispruch sollen die Pauschalhöchstsätze für die Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags für Schöffen- und Geschworenenverfahren im Vergleich zu den bisherigen auf künftig 30.000 € versechs- bzw. verdreifacht werden. Beim Höchstsatz für Einzelrichterverfahren am Landesgericht ist eine Vervierfachung auf 13.000 €, für Verfahren vor den Bezirksgerichten eine Verfünffachung auf 5.000 € vorgesehen. Auch hier ist eine Möglichkeit der Erhöhung etwa bei längerer Dauer um die Hälfte, bei extremem Umfang auf das Doppelte des Höchstbeitrags vorgesehen. (Schluss) mbu