Parlamentskorrespondenz Nr. 638 vom 14.06.2024
Neu im Verkehrsausschuss
Wien (PK) – Am 7. Juni 2023 ist eine neue EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Kraft getreten und hat die bisherige dazu geltende Verordnung ersetzt. In Umsetzung der Verordnung in Österreich plant die Bundesregierung die Novellierung der Bestimmungen im Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG). Die Fahrgastrechtenovelle 2024 (2601 d.B.) soll auch die im Zuge der EU-Verordnung erforderlichen Änderungen im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte und im Eisenbahngesetz (EisBG) vornehmen.
Umsetzung der EU-Verordnung zu Fahrgastrechten
Die neuen unionsrechtlichen Bestimmungen für die Fahrgäste im Personenverkehr stärken laut den Erläuterungen zur Fahrgastrechtenovelle unter anderem das Recht auf Beförderung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Auch die Fahrradmitnahme im Zug soll erleichtert werden.
Detailliert geregelt werden sollen auch die Ansprüche auf Entschädigungen, die Fahrgästen nicht nur bei Ausfall oder Verspätung eines Zuges zustehen sollen, sondern auch, wenn ihre Weiterreise wegen Überfüllung eines Zugs verzögert wurde. Ebenfalls klarer geregelt werden sollen der Anspruch der Kund:innen auf Informationen über Tarife und Beförderungsbedingungen, auf den Erwerb eines Fahrausweises ohne Nebengebühren im Zug, wenn keine Möglichkeit zum Erwerb im Voraus bestand, sowie der Anspruch auf Erstattungen bei nicht in Anspruch genommenen Sitzplatzreservierungen. Aus praktischen Gründen soll bei Entschädigungsansprüchen eine Differenzierung zwischen strecken- und netzbezogenen Jahreskarten erfolgen. Zudem sollen die Fahrpreisentschädigungen auch auf Zeitfahrkarten mit einer Gültigkeitsdauer unter einem Jahr ausgeweitet werden.
Eine Entlastung von Eisenbahnunternehmen soll insofern erfolgen, als diese nicht mehr in allen Fällen von höherer Gewalt zur Entrichtung einer Entschädigungszahlung verpflichtet sein sollen. Gleichzeitig werden auch die Pflichten von Fahrgästen sowie die Konsequenzen bei ungebührlichem Verhalten, bis hin zum Beförderungsausschluss, detailliert festgehalten.
Bisher sei die Möglichkeit von innerstaatlichen Ausnahmen für die Anwendungsbereichs der EU-Verordnung vorgesehen gewesen, heißt es in den Erläuterungen zur Novelle. Österreich habe diese genützt, um Ausnahmen für den Stadt- und Vorortverkehr sowie für den Regionalverkehr vorzusehen. Die neue EU-Verordnung schränke diese Möglichkeit zwar ein, doch bleibe im Wesentlichen wie bisher der Stadtverkehr generell von der Anwendung der Verordnung ausgenommen. Auch sollen die bisherigen Ausnahmebestimmungen für den Vorort- und Regionalverkehr weiter gelten, sofern keine von der EU-Verordnung zwingend anzuwendenden Bestimmungen entgegenstehen, ist den Erläuterungen zu entnehmen.
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte soll gestärkt werden
Die Stellung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) als nationale Durchsetzungs- und Schlichtungsstelle soll für alle Verkehrsbereiche gestärkt werden. Die apf wird daher als einheitliche Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle eingerichtet. In diesem Zusammenhang soll die Schienen-Control GmbH auch das Recht erhalten, bei Unternehmen Auskünfte über die Kundenzufriedenheit einzuholen.
Eine der vorgesehenen Neuerungen im Eisenbahngesetz ist, das künftig neben der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Schienen-Control GmbH in bestimmten Fällen als Verwaltungsstrafbehörde tätig werden kann. (Schluss) sox