Parlamentskorrespondenz Nr. 646 vom 14.06.2024

Neu im Sozialausschuss

Wien (PK) – Während der Corona-Pandemie wurde das Arbeiten im Homeoffice gesetzlich geregelt. Eine Evaluierung hat nun gezeigt, dass eine Ausweitung notwendig ist – und zwar auf ortsungebundene Telearbeit auch außerhalb der Wohnung. Die Regierung hat deshalb einen Entwurf für ein Telearbeitsgesetz vorgelegt, mit dem die arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für Telearbeit geschaffen werden sollen (2597 d.B.).

Rechtlicher Rahmen für Telearbeit

Es wird definiert, dass Telearbeit dann vorliegt, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz von Kommunikationstechnologie entweder in ihrer Wohnung oder an einem anderen, selbst gewählten Ort außerhalb des Unternehmens erbringen. Möglich wird damit also auch das Arbeiten in der Wohnung von Angehörigen, in Coworking-Spaces oder an anderen Orten wie Cafés.

Unterschiedlicher Unfallversicherungsschutz je nach Art

Allerdings sollen beim Unfallversicherungsschutz unterschiedliche Regelungen je nach Örtlichkeit gelten. So soll bei "Telearbeit im engeren Sinn" – also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in Coworking-Spaces – auch der Arbeitsweg unfallversicherungsrechtlich geschützt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Wohnort der Angehörigen oder der Coworking-Space "in der Nähe" der eigenen Wohnung oder der Arbeitsstätte liegt bzw. die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht. Bei "Telearbeit im weiteren Sinn" – also an allen anderen Orten – soll es keinen Wegeschutz geben. Zwar sind die Personen dann während der Verrichtung der Arbeit vor Ort im Falle eines Arbeitsunfalls versicherungsrechtlich geschützt. Am Weg etwa zum Park, ins Café oder auch in ein Hotel besteht aber kein Schutz der Unfallversicherung. Die Regelungen sollen für ASVG-Versicherte ebenso wie für Beamt:innen und Versicherte nach dem Notarversorgungsgesetz gelten.

Telearbeitsvereinbarung, digitale Arbeitsmittel

Das Gesetz sieht weiters vor, dass Telearbeit und die Orte, an denen diese geleistet werden kann, schriftlich vereinbart werden müssen. Es braucht außerdem ein Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in. Wie bei den bisherigen Bestimmungen über Homeoffice soll auch bei Telearbeit das Unternehmen verpflichtet sein, den Mitarbeiter:innen die notwendig digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Auch die Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung einer Telearbeitsvereinbarung soll bestehen bleiben.

Steuerrechtliche Anpassungen

Der Begriff Telearbeit soll auch im Steuerrecht das "Homeoffice" ersetzen. Die Voraussetzungen für das Telearbeitspauschale bleiben aber gegenüber dem bisherigen Homeofficepauschale unverändert: pro ausschließlichem Telearbeitstag – jedoch für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr – stehen Arbeitnehmer:innen bis zu 3 € zu.

Inkrafttreten mit Anfang 2025

Die Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten und für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Telearbeitsvereinbarungen gelten. Bisherige Homeofficevereinbarungen behalten ihre Gültigkeit. Sollten neue Orte der Telearbeit hinzukommen, müssen diese zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in vereinbart werden. (Schluss) kar

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