Parlamentskorrespondenz Nr. 655 vom 17.06.2024

Neu im Sozialausschuss

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Sozialausschuss das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 mit zahlreichen Detailänderungen im ASVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen vorgelegt. Zudem planen die Koalitionsparteien einzelne Verbesserungen für Verbrechensopfer und Betroffene von Impfschäden und schlagen vor, Versehrtenrenten künftig nicht mehr auf die Ausgleichszulage und die Sozialhilfe anzurechnen. Vor dem Hintergrund der geplanten Erweiterung des Pflegestipendiums soll das AMS zusätzliche finanzielle Mittel vom Sozialministerium erhalten.

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024

In erster Linie rechtliche Klarstellungen und verschiedene technische Änderungen enthält das von der Regierung vorgelegte Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 (2607 d.B.). So sollen etwa obsolete Bestimmungen aus den Sozialversicherungsgesetzen gestrichen und Präzisierungen in Bezug auf die Pensionsversicherung von Lehrlingen und von freien Dienstnehmer:innen vorgenommen werden. Auch dass Zeiten einer eingetragenen Partnerschaft und einer nachfolgenden Ehe für den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerpension und deren Bemessung zusammenzuzählen sind, wird klargestellt.

Neu ist, dass Pensionsleistungen und andere aus der Sozialversicherung resultierende Leistungen künftig nicht nur wie schon jetzt bei einer Haft im Inland oder in einem anderen EU-Staat, sondern auch in einem Drittstaat ruhen sollen. Außerdem sollen Zeiten der Pflegekarenz, der Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern zu Rehaaufenthalten in Bezug auf die notwendige Mindestversicherungszeit für den Erwerb eines Pensionsanspruchs künftig als Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten. Bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension ist künftig die Höhe einer (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach der Langzeitversichertenregelung zu berücksichtigen. Um Härtefälle zu vermeiden, soll es auch bei BSVG-Versicherten möglich sein, im Falle von Chemo- und Strahlentherapien auf die Einhebung des 20-prozentigen Selbstbehalts für nicht stationäre Krankenbehandlungen zu verzichten. Weitere Bestimmungen des Entwurfs betreffen die Sozialversicherungsträger.

Verbesserungen für Verbrechens-, Kriegs- und Impfschadensopfer

Eine von den Abgeordneten Michael Hammer (ÖVP) und Markus Koza (Grüne) eingebrachte Novelle zum Verbrechensopfergesetz hat raschere Entscheidungen über beantragte Hilfeleistungen – allenfalls bereits vor Abschluss des Strafverfahrens – zum Ziel. In diesem Sinn sollen die Staatsanwaltschaften und Gerichte künftig verpflichtet werden, dem Sozialministeriumservice über dessen Ersuchen Daten über betroffene Opfer sowie weitere Informationen zur mutmaßlichen Straftat, die für eine Beurteilung der geltend gemachten Opferansprüche benötigt werden, zu übermitteln.

Überdies sieht der Gesetzentwurf (4105/A) vor, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Impfschadengesetz zu novellieren. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, soll klargestellt werden, dass der Bund im Bereich der Sozialentschädigung sämtliche Kosten für beigezogene Sachverständige übernimmt, auch wenn es sich um nichtamtliche Sachverständige handelt. Bereits vorgeschriebene und beglichene Barauslagen, die aus der Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger resultieren, sollen ersetzt werden, und zwar rückwirkend mit Anfang 2024.

Ungeschmälerte Auszahlung der Versehrtenrente

In einem weiteren Gesetzesantrag (4115/A) sprechen sich ÖVP und Grüne dafür aus, die Versehrtenrente und andere Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie das Versehrtengeld und die an verunfallte BSVG-Versicherte ausgezahlte Betriebsrente künftig nicht mehr bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Auch Sozialhilfebezieher:innen sollen diese Geldleistungen – inklusive Kinderzuschüsse und Sonderzahlungen – ungeschmälert erhalten. Die Leistungen seien eine Entschädigung für die Minderung der Erwerbsfähigkeit und sollen auch unfall- bzw. erkrankungsbedingte Kosten und Aufwände abdecken, wird der Vorstoß begründet.

Darüber hinaus soll das AMS gemäß dem von August Wöginger (ÖVP) und Bedrana Ribo (Grüne) eingebrachten Antrag ab dem kommenden Jahr – zusätzlich zu den bereits jetzt gewährten 30 Mio. € zur Förderung der Pflegeausbildung – weitere 20 Mio. € aus dem Budget des Sozialministeriums erhalten. Für 2024 ist ein Zusatzbetrag von 7 Mio. € vorgesehen. Damit soll die vorgesehene Ausweitung des Pflegestipendiums finanziert werden. Wie in den Erläuterungen festgehalten wird, sollen ab September 2024 auch arbeitslose Personen, die sich für eine Diplomausbildung im Bereich der Gesundheits- und Krankheitspflege an einer Fachhochschule entscheiden, Zugang zum Pflegestipendium erhalten. Weiters ist geplant, im Zuge der Nostrifizierung einschlägiger ausländischer Ausbildungen bei erforderlichen Ergänzungsprüfungen auch einschlägige Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

Im Bundespflegegeldgesetz wird mit dem Antrag Vorsorge dafür getroffen, dass der Pflegebonus für pflegende Angehörigen mit geringem Einkommen wie vorgesehen mit 1. Jänner 2025 valorisiert werden kann. Zu diesem Zweck wird der gebührende Jahresbetrag in Höhe von 1.500 € in einen Monatsbetrag von 125 € umgewandelt. Zudem sollen Daten aus dem Pflegegeldinformationssystem PFIF künftig auch für die Förderabwicklung der 24-Stunden-Betreuung und – in pseudonymisierter Form – für Projekte der Gesundheit Österreich wie das Demenzqualitätsregister oder das Pflegereporting herangezogen werden können. (Schluss) gs