Parlamentskorrespondenz Nr. 665 vom 17.06.2024

Neu im Sozialausschuss

Wien (PK) – ÖVP und Grüne haben sich auf eine Valorisierung der Zuverdienstgrenze im Bereich der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe geeinigt. Außerdem soll das erst vor kurzem beschlossene Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz adaptiert werden.

Zuverdienstgrenze steigt 2024 von 15.000 € auf 16.455 €

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlieren Studierende nach Erreichen des 20. Lebensjahrs den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie mehr als 15.000 € jährlich dazuverdienen. Gleichzeitig wird eine etwaige Studienbeihilfe gekürzt. Student:innen, deren Einkommen knapp an der Einkommensgrenze liegt, sind daher gezwungen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wenn ihr Gehalt steigt. Um das zu vermeiden, schlagen die Abgeordneten Norbert Sieber (ÖVP) und Barbara Neßler (Grüne) vor, die Zuverdienstgrenze sowohl im Familienlastenausgleichsgesetz als auch im Studienförderungsgesetz ab 2025 jährlich zu valorisieren (4111/A). Gleichzeitig soll die Grenze für das heurige Jahr – rückwirkend mit 1. Jänner 2024 – auf 16.455 € steigen. Dieses Plus entspricht dem ASVG-Anpassungsfaktor für das heurige Jahr in der Höhe von 9,7 %. Auch für die künftigen Valorisierungen soll der ASVG-Anpassungsfaktor maßgeblich sein.

Änderung des Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes

Ziel des im Februar vom Nationalrat beschlossenen Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes ist es, Bezeichnungen wie Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin gesetzlich zu schützen und Absolvent:innen einschlägiger Fachausbildungen vorzubehalten. Anders als für den Bereich der Sozialarbeit wurden für den Bereich der Sozialpädagogik allerdings keine Übergangsbestimmungen vorgesehen. Das soll nun auf Basis eines Antrags der Koalitionsparteien (4106/A) nachgeholt werden. Demnach soll zur Führung der Bezeichnung "Sozialpädagoge" bzw. "Sozialpädagogin" auch berechtigt sein, wer innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS abschließt. (Schluss) gs