Parlamentskorrespondenz Nr. 669 vom 18.06.2024

Neu im Finanzausschuss

Wien (PK) – Ein neues MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz soll Regelungen für Märkte für Kryptowerte herstellen. Im Grunde geht es in dem von Karlheinz Kopf (ÖVP) und Nina Tomaselli (Grüne) vorgelegten Initiativantrag um eine Umsetzung von EU-Recht ins nationale Recht, die Klarstellungen für den Kryptobereich bringen soll. Im Zuge dessen sollen auch das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Hinweisgeber:innenschutzgesetz geändert werden (4113/A). Wesentliche Teile der europäischen Verordnung werden mit 30. Juni 2024 anwendbar, weshalb sich ÖVP und Grüne um eine rasche nationale Umsetzung bemühen.

Manche Kryptowerte, insbesondere jene, die als Finanzinstrumente gelten, fallen in den Anwendungsbereich bestehender Rechtsakte der EU über Finanzdienstleistungen. Andere Kryptowerte werden von den Rechtsakten der EU im Bereich Finanzdienstleistungen jedoch nicht erfasst. Nun sollen Rechtsvorschriften für diese Kryptowerte und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Tätigkeiten geschaffen werden. Mit der EU-Verordnung werden Kryptowerte in drei verschiedene Arten, konkret E-Geld-Token, vermögenswertereferenzierte Token und andere Kryptowerte, unterteilt.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wird als die für Österreich zuständige Behörde genannt. Zudem soll die FMA mit den für die Überwachung der Einhaltung der EU-Verordnung vorgesehenen Vorschriften erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden. Vorgesehen sind Verwaltungsstrafbestimmungen, andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Bestimmungen zur Veröffentlichung von solchen Sanktionen und Maßnahmen. Überdies soll eine Regelung zur verpflichtenden Erstattung von Meldungen bestimmter beaufsichtigter Personen an die Behörde vorgesehen werden.

Der Initiativantrag beinhaltet eine Klarstellung, dass Kreditinstitute bei Erfüllung der Voraussetzungen der EU-Verordnung über eine Legalkonzession für die Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token und zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen. (Schluss) gla