Parlamentskorrespondenz Nr. 673 vom 18.06.2024
Neu im Innenausschuss
Wien (PK) – Die Bundesregierung hat ein Abkommen mit Serbien vorgelegt, dass die Rechtsgrundlage für eine rasche und unbürokratische Hilfe im Katastrophenfall schaffen soll (2562 d.B.). Zur Vorbeugung möglicher und zur Bekämpfung eingetretener Katastrophen soll es die Zusammenarbeit der beiden Länder regeln, insbesondere durch die Festlegung von Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts sowie der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen. Auch Bestimmungen zur Übernahme der Einsatzkosten, Regelung von Schadensfällen sowie weitere Formen der Zusammenarbeit wie die Verstärkung des wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches sind Teil des Staatsvertrags.
Österreich und Serbien legen im Abkommen fest, dass die Hilfeleistung für den jeweils ersuchenden Staat kostenlos erfolgt. Jeder Einsatz wird grundsätzlich freiwillig erbracht. Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten soll den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei obliegen.
Freiwilligkeitsprinzip
Jedem zuständigen innerstaatlichen Rechtsträger (wie Feuerwehren oder Rotem Kreuz) soll es laut Abkommen freistehen, seine Hilfskräfte auf Ersuchen des Innenministers im Ausland zur Verfügung zu stellen. Für österreichische staatliche Stellen bestehe somit keine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf Grund dieses Vertrages andere Rechtsträger zur Teilnahme an Hilfseinsätzen zu verpflichten, wie aus den Erläuterungen hervorgeht. Dies gelte insbesondere für die Beziehung des Bundes zu den Ländern.
Eine unmittelbare Entsendung von Hilfskräften durch den Innenminister soll nur in jenen Fällen möglich sein, in denen die entsendende Behörde auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften über eigene Hilfskräfte verfügt. Sofern Angehörige des Bundesheeres oder Wachkörper des Bundes entsendet werden sollen, sind die Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) anzuwenden. Die Hilfeleistungen würden jedoch hauptsächlich von privaten Organisationen durchgeführt werden, heißt es in den Erläuterungen.
Bestimmungen zum Grenzübertritt
Die Formalitäten beim Grenzübertritt sollen auf ein "Mindestmaß" – die Bestimmungen des Pass- und des Fremdenpolizeigesetzes - reduziert werden. Im Falle einer Hilfeleistung serbischer Soldaten in Österreich seien die Bestimmungen des Truppenaufenthaltsgesetzes anzuwenden.
Zudem enthält das Abkommen zollrechtliche Erleichterungen für Ausrüstung und Hilfsgütern. Die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen habe im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu erfolgen.
Für den Einsatz von Suchtgiften und psychotropen Stoffen ist eine besondere Regelung vorgesehen, laut der diese nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen der hilfeersuchenden Vertragspartei eingesetzt werden dürfen.
Beim Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen soll ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren beim Grenzübertritt im Rahmen des Einsatzes zur Anwendung kommen.
Einsatzkosten und Schadenersatz
Die hilfeleistende Vertragspartei hat laut Abkommen keinen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten gegenüber der hilfeersuchenden Partei. Das Abkommen sieht zudem vor, dass beide Vertragsparteien auf Ersatzansprüche für jene Vermögens- oder Personenschäden verzichten, die von der hilfeleistenden Partei im Zuge der Erfüllung ihres Auftrags verursacht werden. Wird durch die hilfeleistende Vertragspartei einem Dritten Schaden zugefügt, soll die hilfeersuchende Vertragspartei für den Schaden wie für von eigenen Mitgliedern ihrer Hilfsmannschaften verursachte Schäden haften. Dies soll nicht gelten, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Laut Erläuterungen soll diese Regelung sowohl die Rechtsstellung geschädigter Dritter verbessern als auch die freiwilligen Helfer:innen, vor Ansprüchen der hilfeersuchenden Vertragspartei wie auch Dritter schützen.
Weitere Regelungen des Abkommens betreffen die Gewährleistung von Fernmeldeverbindungen, den Schutz personenbezogener Daten und weitere Formen der Zusammenarbeit wie den wissenschaftlich-technischen Informationsaustausch, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen. (Schluss) wit