Parlamentskorrespondenz Nr. 709 vom 24.06.2024
Neu im Finanzausschuss
Wien (PK) – Dem Finanzausschuss liegt das Abgabenänderungsgesetz 2024 vor, das Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere - und deren Beschäftigte entlasten soll. Zudem soll es Verwaltungsvereinfachungen bringen und die Kosten der Rechtsbefolgung senken (2610 d.B.). Vorgesehen sind etwa die Umwandlung von "Phantom Shares" auf Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen, die Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung ab 2025 sowie die Steuerfreistellung von Lebensmittelspenden.
Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung ab 2025
Konkret soll etwa die Möglichkeit geschaffen werden, virtuelle Unternehmensanteile, so genannte "Phantom Shares", in eine Start-Up-Mitarbeiter:innenbeteiligung umzuwandeln, ohne dass es zu einer Versteuerung kommen muss.
Neu geschaffen werden soll die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung. Unternehmen, die in Österreich ansässig sind und deren unionsweiter Jahresumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt, sollen künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.
Kleinbetragsrechnungen künftig nicht mehr vom Rechnungsbetrag abhängig
Kleinbetragsrechnungen sollen ausgeweitet werden. Geplant ist eine vereinfachte Rechnungsausstellung unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag. Damit verbunden ist etwa, dass die Angabe von Name und Adresse der Kund:innen sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Kommt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung, so soll die vereinfachte Rechnungsausstellung nur noch für Rechnungen bis 400 € zulässig sein.
Vorgesehen ist weiters die Verlängerung der Ausnahme von der 10%-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen bis Ende 2025. Bei Pensionskassen sind Arbeitgeberbeiträge nur im Ausmaß von 10 % der Lohn- und Gehaltssumme steuerlich abzugsfähig. Für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen soll die befristete Ausnahme von der Anwendung dieser 10%-Grenze nun verlängert werden. Die Anwendung der 10%-Grenze auf derartige Vorgänge würde bewirken, dass das Unternehmen vom Übertragungsbetrag nur einen Bruchteil als Betriebsausgabe geltend machen könnte, führt das Finanzministerium in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung aus.
Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden
Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen sollen umsatzsteuerfrei gestellt werden. Wobei dadurch das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen werden soll. Gleiches soll für Spenden von antialkoholischen Getränken gelten.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung soll ausgebaut werden
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung soll ausgeweitet werden. Ab dem Veranlagungsjahr 2024 soll eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn beispielsweise zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen vorliegen, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung erfüllt werden. Freibetragsbescheide sollen hingegen künftig nur noch auf Antrag erlassen werden.
Um eine doppelte Gebührenbelastung zu vermeiden, sollen digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden, gebührenfrei gestellt werden. Gleichzeitig soll es eine Pauschalgebühr für Zeugnisse, die auf elektronischem Weg ausgestellt werden, geben.
Steuererleichterungen für Hochwasserschutz
Das Abgabenänderungsgesetz soll Steuererleichterungen für den Hochwasserschutz bringen. Eingeführt werden soll dazu eine Abzugsteuer für Abgeltungen für Maßnahmen zum Hochwasserschutz.
Weitere im Abgabenänderungsgesetz 2024 enthaltene Regelungen betreffen etwa die Zwischenbankbefreiung und die stufenweise Erweiterung von Unternehmensgruppen. (Schluss) gla