Parlamentskorrespondenz Nr. 163 vom 18.03.2025

Neu im Justizausschuss

Wien (PK) – Aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) war eine Neuregelung der sogenannten Handysicherstellung bis 1. Jänner 2025 erforderlich. Im Dezember 2024 hat der Nationalrat noch rechtzeitig davor mit einer breiten Mehrheit von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen die Neuregelung dieser Materie beschlossen. Der damals ebenfalls vorliegende Antrag der FPÖ zur Neuregelung wurde von den anderen Fraktionen abgelehnt. Nunmehr legt die FPÖ ihren Antrag für ein Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 neuerlich vor (78/A).

Die von der FPÖ vorgeschlagenen Änderungen zielen insbesondere auf eine Auswertung von sichergestellten Daten durch das Gericht ab. Nur jene Daten, die für die Ermittlung erforderlich seien, sollten den Freiheitlichen zufolge an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden dürfen. Die Freiheitlichen verweisen etwa auf eine Entscheidung des EuGH, wonach der Eingriff auf das Privatleben auf ein Minimum zu beschränken sei, weiters Art und Kategorie der Straftaten zu definieren seien und ein bloßer Anfangsverdacht nicht ausreiche. Im beschlossenen Antrag von ÖVP und Grünen sah die FPÖ in der Nationalratsdebatte wesentliche Teile im Hinblick auf Eingriffe in das Privatleben nicht umgesetzt und pochte darauf, den Grundrechteschutz ernst zu nehmen und die richterliche Kontrolle aufzuwerten.

Datenaufbereitung durch zuständiges Gericht

Dem FPÖ-Antrag zufolge soll unter anderem die konkrete forensisch-technische Aufbereitung der Daten - abgesehen von wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen - ausschließlich durch das für die forensische Aufbereitung zuständige Gericht erfolgen. Das Ergebnis der Datenaufbereitung sei der Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Sichergestellt werden soll damit, dass der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei eine Einsichtnahme nur in jene Daten zukommt, die in Bezug auf die Dateninhalte, Datenkategorien und den Zeitraum der gerichtlichen Bewilligung entsprechen. Der Zugriff auf und die Verarbeitung von Daten soll letztlich nur im erforderlichen Ausmaß und nur dann erfolgen, wenn weniger grundrechtsinvasive geeignete Ermittlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

Voraussetzungen für Beschlagnahme

Detailliert will die FPÖ in der Materie etwa Auflagen für die kurzfristige gerichtliche Bewilligung zur Beschlagnahmung regeln. Festgelegt werden sollen außerdem genauere Voraussetzungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Diese müssten etwa zur Aufklärung eines konkreten Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat wesentlich sein, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe – mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe im Fall der Zustimmung des Inhabers zur Beschlagnahme – bedroht ist. (Schluss) mbu