Parlamentskorrespondenz Nr. 213 vom 28.03.2025

Neu im Verfassungsausschuss

Wien (PK) – Die FPÖ hat bereits in der letzten Legislaturperiode mehrfach den Versuch unternommen, Umweltministerin Leonore Gewessler wegen "vorsätzlicher Verletzung des Bundesstraßengesetzes" beim Verfassungsgerichtshof anzuklagen. Mittlerweile ist Gewessler zwar nicht mehr im Amt, trotzdem unternimmt FPÖ-Abgeordneter Christian Hafenecker nun einen neuen Anlauf. Außerdem wollen die Freiheitlichen bei asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen den Instanzenzug kappen, um Asylverfahren zu beschleunigen.

Ministeranklage gegen Gewessler wegen Stopps von Straßenbauprojekten

Anlass für die von der FPÖ beantragte Ministeranklage gegen Ex-Ministerin Leonore Gewessler (169/A) ist der von ihr während ihrer Amtszeit verkündete Baustopp für den Lobautunnel und andere Straßenbauprojekte. Gewessler habe damit gegen geltendes Recht verstoßen und sich in inakzeptabler Form über die Legislative gestellt, begründet Hafenecker die Initiative. Vertreten werden soll die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof durch FPÖ-Abgeordnete und Rechtsanwältin Susanne Fürst.

In den Erläuterungen zum Antrag beruft sich Hafenecker unter anderem auf zwei von der Wirtschaftskammer Wien in Auftrag gegebene Gutachten. Diese belegen aus seiner Sicht, dass das Klimaministerium keine gesetzliche Befugnis hat, Baustopps zu verhängen bzw. der ASFINAG in diesem Zusammenhang Weisungen zu erteilen. Vielmehr seien die im Bundesstraßengesetz verankerten Bauvorhaben – nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten – ehestens umzusetzen. Dazu gehöre auch die S1 samt Lobautunnel. Die FPÖ sieht außerdem eine persönliche Verantwortung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der ASFINAG gegeben, zumal Hafenecker zufolge jahrzehntelange Vorarbeiten und Kosten von 150 Mio. € "in den Sand gesetzt" würden. Auch für die Traisental-Schnellstraße S34, die Marchfeld-Schnellstraße S8 und die Kärntner Schnellstraße S37 machen sich die Freiheitlichen stark.

Ziel einer Ministeranklage ist grundsätzlich der Verlust des Ministeramts. Bei "besonders erschwerenden Umständen" oder im Falle strafrechtlicher Vergehen kann der VfGH aber auch weitergehende Sanktionen verhängen. Dazu gehört etwa der zeitweilige Verlust der politischen Rechte. Laut Antrag endet die rechtliche Verantwortung der Ministerin gegenüber dem Nationalrat auch nicht mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt, sondern kann bis zu einem Jahr danach noch geltend gemacht werden.

Ein gleichlautender  Antrag  auf Ministeranklage wurde dem Verkehrsausschuss zugewiesen 

Keine Asylbeschwerden mehr beim VwGH und beim VfGH

In einem weiteren Antrag (141/A) spricht sich die FPÖ für eine Kappung des Instanzenzug in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren aus. Wenn es um die Verwehrung oder Aberkennung eines Aufenthaltstitels geht, sollen sich Betroffene künftig nicht mehr an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wenden können. Gleiches gilt für Rückkehrentscheidungen. FPÖ-Abgeordneter Michael Schilchegger will durch diesen Schritt Asylverfahren beschleunigen.

In der Begründung des Antrags weist Schilchegger auf die hohe Belastung der beiden Höchstgerichte durch Asylbeschwerden hin. So betreffe bereits jede zweite Eingabe beim Verfassungsgerichtshof das Asyl- und Fremdenrecht. Eine unzulässige Einschränkung der Rechte Betroffener sieht die FPÖ dadurch nicht: Der Rechtsschutz bleibe durch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gewährleistet.

Erleichterung von Volksbefragungen: FPÖ bringt korrigierten Antrag ein

Neuerlich eingebracht hat FPÖ-Abgeordneter Michael Schilchegger außerdem eine weitere Verfassungsnovelle, die darauf abzielt, die Abhaltung von bundesweiten Volksbefragungen zu erleichtern (135/A). Demnach soll es dafür künftig keines mehrheitlichen Beschlusses des Nationalrats mehr bedürfen. Vielmehr sollen auch ein Drittel der Abgeordneten oder 100.000 Wahlberechtigte eine Volksbefragung in die Wege leiten können. Nähere Verfahrensbestimmungen will Schilchegger in einem eigenen Bundesgesetz regeln. Grund für die neuerliche Einbringung des Antrags ist ein redaktionelles Versehen im Ursprungsantrag. (Schluss) gs