Parlamentskorrespondenz Nr. 226 vom 28.03.2025
Neu im Justizausschuss
Wien (PK) – Zwei Gesetzesinitiativen der Grünen betreffen zum einen Nachhaltigkeitsberichte für Unternehmen und zum anderen eine Anhebung der Ehefähigkeit ab der Volljährigkeit.
Grüne schlagen Nachhaltigkeitsberichtsgesetz für Unternehmen vor
Bereits im Jänner dieses Jahres ist von der damaligen Justizministerin Alma Zadić ein Ministerialentwurf für ein Nachhaltigkeitsberichtsgesetz in Begutachtung geschickt worden. Nunmehr liegt von den Grünen ein neuer Initiativantrag zu dieser Materie dem Justizausschuss vor (190/A). Abgeordnete Zadić (Grüne) schlägt damit im Hinblick auf Nachhaltigkeitsberichte die Umsetzung von EU-Vorgaben in österreichisches Recht vor. Konkret geht es um Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. So soll die Berichterstattungspflicht laut Erläuterungen große Unternehmen bzw. Tochterunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen bzw. kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen betreffen. Definiert werden soll ferner etwa der Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts der Unternehmen sowie das genaue Prozedere. Verschärft werden sollen außerdem die Strafen bei Verstößen gegen die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Grüne: Ehefähigkeit erst ab Volljährigkeit
Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen, soll ebenso wie die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das beantragen die Grünen im Hinblick auf Kinderschutz mit einem Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz (188/A). Zu den von ihnen vorgeschlagenen Änderungen zählt außerdem, dass das Eheverbot und Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten soll. Zum einen sollen mit diesen beiden Änderungen Minderjährige vor zu früher Heirat geschützt und Kinder- und Zwangsheiraten verhindert werden, so die Begründung. Zum anderen sollen Zwangsheiraten, die dem Antrag zufolge mitunter zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie geschlossen werden, verhindert werden. (Schluss) mbu