Parlamentskorrespondenz Nr. 540 vom 16.06.2025
Neu im Justizausschuss
Wien (PK) – Zur Bekämpfung von Kinder- und Zwangsehen soll in Österreich die Eheschließung Minderjähriger, das sind Personen unter 18 Jahren, künftig rechtlich nicht mehr möglich sein. Außerdem soll das Verbot der Eheschließung sowie der Begründung eingetragener Partnerschaften auf Verwandte bis zum vierten Grad der Seitenlinie ausgeweitet werden. Dies ist den Erläuterungen einer entsprechenden Regierungsvorlage mit Änderungen im Ehegesetz und im Eingetragene-Partnerschaft-Gesetz zu entnehmen (97 d.B.), die Justizministerin Anna Sporrer dem Nationalrat vorgelegt hat. Wieder eingeführt werden soll damit außerdem die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit.
Bisher gab es vom Eheverbot unter 18 eine Ausnahme ab 16 Jahren, wenn ein Gericht die Person auf Antrag für ehefähig erklärt hat. Diese Ausnahme soll gänzlich entfallen und daher das Mindest-Ehe-Alter von 18 Jahren gelten. Das Eheverbot und Verbot der eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten soll bis einschließlich des vierten Grads der Seitenlinie ausgeweitet werden, um etwa Ehen zwischen Cousin und Cousine oder zwischen Neffe oder Nichte und Onkel oder Tante zu verhindern. Die neuen Regelungen sollen analog für Adoptivverwandtschaften anzuwenden sein.
Als Datum für das Inkrafttreten für diese Regelungen ist im Entwurf der 1. August 2025 vorgesehen. (Schluss) mbu