Parlamentskorrespondenz Nr. 587 vom 23.06.2025
Neu im Sozialausschuss
Wien (PK) – Unter dem Titel "Teilpensionsgesetz" hat die Regierung dem Nationalrat eine Sammelnovelle (137 d.B.) vorgelegt, mit der unter anderem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), das Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz geändert werden. Damit will sie zum einen eine Teilpension einführen und die Bestimmungen über die Altersteilzeit ändern. Zum anderen soll ein gesetzlicher Nachhaltigkeitsmechanismus zur Sicherung des Pensionssystems verankert werden. Ziel ist es, das faktische Pensionsantrittsalter und die Beschäftigungsquote zu erhöhen sowie die langfristige Stabilität und Finanzierbarkeit des Pensionssystems sicherzustellen, wie in den Erläuterungen festgehalten wird.
Einführung einer Teilpension
Mit der Einführung der Teilpension sollen ältere Beschäftigte die Möglichkeit erhalten, bei verkürzter Arbeitszeit parallel zu ihrem Gehalt bereits einen Teil ihrer Pension zu beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie schon pensionsberechtigt sind, also beispielsweise die Korridorpension oder eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen können, und ihre Arbeitszeit in einem Ausmaß zwischen 25 % und 75 % reduziert wird. Außerdem braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zur Arbeitszeitreduktion.
Abhängig ist die Höhe der Teilpension vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. So wird bei einer Reduktion zwischen 25 % und 40 % ein Viertel der laut Pensionskonto zustehenden Pension ausgezahlt. Bei einer Arbeitszeitreduktion zwischen 41 % und 60 % werden es 50 % sein, und ab 61 % Arbeitszeitreduktion sollen drei Viertel des Pensionsanspruches zur Auszahlung gelangen. Wobei zusätzlich die jeweiligen Abschläge für einen vorzeitigen Pensionsantritt zu berücksichtigen sind. Besondere Zuwendungen wie Ausgleichszulage oder Kinderzuschuss sollen Bezieher:innen einer Teilpension grundsätzlich nicht gebühren, allerdings sieht der Gesetzentwurf vor, den sogenannten "Frühstarterbonus" zu berücksichtigen. Diesen erhalten Versicherte, die sehr früh zu arbeiten begonnen haben.
Sollte jemand in mehr als drei Monaten pro Jahr seine reduzierte Arbeitszeit um mehr als 10 % überschreiten oder eine zusätzliche Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufnehmen, wird die Teilpension laut Entwurf für den entsprechenden Zeitraum gestrichen. Der Bezug von Krankengeld soll hingegen ausdrücklich nicht zum Ruhen der Teilpension führen.
Der zweite Pensionsteil wird dann beim endgültigen Pensionsantritt fällig, wobei auch hierfür die allgemeinen Abschlags- und Zuschlagsregeln gelten. Das heißt, wer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterarbeitet, wird für diesen Pensionsteil später Zuschläge erhalten. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der "Abfertigung alt" soll die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Teilpension herangezogen werden.
Einschränkung der Altersteilzeit
Parallel zur Einführung der Teilpension sieht der Gesetzentwurf Einschränkungen bei der Altersteilzeit vor. Demnach soll ein gewisser Lohnausgleich in Form von Altersteilzeitgeld künftig nur noch für maximal drei Jahre gebühren. Ab dem Zeitpunkt, ab dem jemand Anspruch auf eine Teilpension hat, wird das Altersteilzeitgeld außerdem – mit kleineren Ausnahmen für Langzeitversicherte – grundsätzlich gestrichen. Das bedeutet, dass Personen mit Anspruch auf eine Korridorpension frühestens mit 60, andere Beschäftigte frühestens mit 62 in eine staatlich geförderte Altersteilzeit gehen werden können. Allerdings schlägt die Regierung eine längere Übergangsfrist vor: So soll bei Antritt der Altersteilzeit 2026 noch viereineinhalb Jahre, bei Antritt 2027 vier Jahre und bei Antritt 2028 dreieinhalb Jahre lang Altersteilzeitgeld gewährt werden.
Um "Mitnahmeeffekte" und etwaigen Missbrauch zu vermeiden, sollen außerdem weitere gesetzliche Bestimmungen adaptiert werden. So werden Überstunden bzw. Überstundenpauschalen im Jahr vor der Altersteilzeit bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes künftig nicht mehr berücksichtigt. Außerdem wird es nicht mehr möglich sein, während der Altersteilzeit eine zusätzliche Beschäftigung in einem anderen Betrieb aufzunehmen. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen. Ausgenommen vom Beschäftigungsverbot sind nur entgeltliche Tätigkeiten, die bereits vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden – ob in Form einer dauerhaften Anstellung, von Aushilfsarbeiten am Wochenende oder unregelmäßigen Vorträgen ist dabei unerheblich. Wer schon jetzt in Altersteilzeit ist bzw. diese noch heuer antritt, hat bis Mitte 2026 Zeit, eine unzulässige Nebenbeschäftigung aufzugeben.
Nachhaltigkeitsmechanismus für Sicherung des Pensionssystems
Darüber hinaus sollen in das ASVG Bestimmungen für einen "Nachhaltigkeitsmechanismus" eingefügt werden. Demnach hat Sozialministerin Korinna Schumann künftig jährlich auszuweisen, inwieweit die Pensionsausgaben des Bundes vom gesetzlich festgelegten Zielpfad abweichen. Dieser knüpft am geltenden Bundesfinanzrahmen an und soll vorerst für den Zeitraum 2026 bis 2030 festgelegt werden. So wird beispielsweise für 2026 ein Betrag von 20,3 Mrd. € und für 2030 von 24,8 Mrd. € im ASVG verankert. Wird dieser Budgetpfad im genannten Zeitraum um insgesamt mehr als 0,5 % überschritten, sind die erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension laut Gesetzentwurf ab 1. Jänner 2035 in Halbjahresschritten zu erhöhen. Überdies sind weitere kostendämpfende Maßnahmen zu setzen. Davon können etwa die Pensionsbeiträge, die Pensionshöhe (Kontoprozentsatz), das Pensionsalter, die jährliche Pensionserhöhung oder die Anspruchsvoraussetzungen betroffen sein.
In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen zur Teilpension mit 1. Jänner 2026, wobei Bezieher:innen einer Teilpension statistisch gesehen als Beschäftigte und nicht als Pensionist:innen gelten werden. Die erwarteten Einsparungen fürs Budget werden für 2026 mit knapp 197,9 Mio. € und für 2027 mit 404,5 Mio. € beziffert. Danach sollen sie wieder leicht sinken – auf 387 Mio. € 2028 und 350,8 Mio. € 2029. Gleichzeitig könnten die Anpassungen bei der Altersteilzeit den finanziellen Erläuterungen zufolge das Budget bis zum Jahr 2030 kumuliert um rund 650 Mio. € entlasten, wobei für 2026 mit einem Betrag von 58,9 Mio. € und 2030 mit einem Betrag von 236 Mio. € gerechnet wird. (Schluss) gs