Parlamentskorrespondenz Nr. 822 vom 30.09.2025

Neu im Sozialausschuss

Wien (PK) – Als der Nationalrat im März zur Budgetkonsolidierung die Abschaffung der Bildungskarenz beschlossen hat, kündigte die Regierung bereits ein Nachfolgemodell an. Arbeits- und Sozialministerin Korinna Schumann hat dieses nun in Form der sogenannten Weiterbildungsbeihilfe (209 d.B.) vorgelegt.

Neu sind höhere zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung, eine stärkere Kontrolle und Erfolgsnachweise. Die Weiterbildungsbeihilfe soll insbesondere weniger qualifizierten Personen zugutekommen. Ein direkter Anschluss an eine Elternkarenz soll nicht mehr möglich sein. In Kraft treten sollen die neuen Regeln mit 1. Jänner 2026.

Mindestens ein Jahr Beschäftigung vor Bildungskarenz, kein Anschluss an Elternkarenz

Voraussetzung für den Bezug einer Weiterbildungsbeihilfe ist, dass die Person davor mindestens zwölf Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Für Beschäftigte in Saisonbetrieben sind es mindestens drei Monate.

Weiterbildungsbeihilfe kann künftig nicht direkt anschließend an eine Elternkarenz in Anspruch genommen werden. 26 Wochen, also 6 Monate, müssen dazwischen liegen. Wer bereits einen Master- oder Diplomabschluss hat, muss vor einer Weiterbildung mindestens vier Jahre in Beschäftigung gewesen sein, davon das letzte Jahr ununterbrochen beim aktuellen Arbeitgeber. Das wird im Arbeitsmarktservicegesetz geregelt.

Von der neuen Regelung umfasst sind auch freie Dienstnehmer:innen, Beschäftigte in der Land- und Fortwirtschaft sowie öffentlich Bedienstete, sofern sie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

Bildungsberatung, Umfang der Bildungsmaßnahme und Höhe der Beihilfe

Beantragen soll man die Weiterbildungsbeihilfe beim AMS können – und zwar drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz. Das AMS entscheidet dann über die Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe. Davor kann eine Bildungsberatung stattfinden. Für Personen, die weniger als die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage verdienen, ist die Bildungsberatung verpflichtend. Die Höchstbeitragsgrundlage liegt 2025 bei 6.450 € brutto monatlich.

Die Weiterbildungsmaßnahe muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen, bei Personen mit betreuungspflichtigen Kindern unter sieben Jahren mindestens 16 Wochenstunden. Bei Studien müssen mindestens 20 ECTS pro Semester (bzw. 16 ECTS bei Betreuungspflichten) nachgewiesen werden.

Die Höhe der Beihilfe muss der AMS-Verwaltungsrat mit einer Richtlinie festlegen. Das Gesetz gibt vor, dass er dafür ein einkommensabhängiges Stufenmodell wählen muss, wobei mindestens 40,40 € pro Tag und maximal 67,94 € pro Tag gewährt werden sollen. Ab dem Jahr 2026 soll die Beihilfe analog zum Pensionsanpassungsfaktor aufgewertet werden.

Unternehmen müssen Teil der Weiterbildungsbeihilfe zahlen

Die Richtlinie des AMS kann Zuschüsse der Unternehmen vorsehen. Bei Personen, die mehr als die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage verdienen, muss der Arbeitgeber mindestens 15 % der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen.

Weitere Details soll das AMS unter Einbindung der Sozialpartner festlegen und nach Zustimmung von Arbeitsministerin und Finanzminister veröffentlichen.

Als Budgetrahmen sind im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 150 Mio. € jährlich, inklusive der Sozialversicherungsbeiträge, vorgesehen.

Änderungen bei Vereinbarung über Bildungskarenz

Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz werden die Bestimmungen für die Vereinbarung von Bildungskarenz zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in angepasst. Darin müssen künftig der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel angegeben werden.

Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gewährt wurde. Die Arbeitnehmer:innen müssen das Unternehmen über die Entscheidung des AMS informieren. Die Bestimmungen sollen auch für Bildungsteilzeit gelten und mit der Gesetzesänderung auch im Landarbeitsgesetz 2021 nachvollzogen werden. (Schluss) kar

Themen