Parlamentskorrespondenz Nr. 918 vom 17.10.2025
Neu im Verfassungsausschuss
Wien (PK) – Um Großverfahren zu beschleunigen, schlägt die Regierung einige Änderungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vor (249 d.B.). Davon betroffen ist unter anderem die Kundmachung von Edikten, zudem sollen die Bestimmungen für Großverfahren künftig bereits ab 50 beteiligten Personen – statt wie bisher 100 – angewendet werden können. Ebenso werden einige Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes, die sich in der Praxis bewährt haben, in das AVG übernommen.
Konkret ist vorgesehen, Edikte zur Bekanntmachung von Großverfahren künftig im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen und nicht mehr auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, dem digitalen Nachfolger des Amtsblatts der Wiener Zeitung. Zudem müssen die Edikte nicht mehr gleichzeitig im redaktionellen Teil zweier weit verbreiteter Tageszeitungen des betroffenen Bundeslandes veröffentlicht werden, vielmehr soll ein Hinweis dort auf die Veröffentlichung im RIS reichen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens soll es nur noch zu Verlautbarungen im RIS kommen. Außerdem soll die "Ediktalsperre", die Kundmachungen von Edikten in typischen Urlaubszeiten untersagt, entfallen.
Angelehnt an UVP-Verfahren wird die zuständige Behörde darüber hinaus nicht nur für bestimmte Bereiche, sondern auch für Teilbereiche einer Sache den Schluss des Ermittlungsverfahrens erklären können. Ebenso erhält sie die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine – "angemessene" – Frist für weitere Vorbringen zu setzen. Nachträgliche bzw. verspätete Vorbringen sind dann nicht mehr zu berücksichtigen, wobei das Recht auf Parteiengehör laut Erläuterungen davon unberührt bleibt. Neu sind überdies einwöchige Fristverlängerungen für die Erstellung einer Verhandlungsschrift und die Auflage dieser zur öffentlichen Einsichtnahme sowie die Möglichkeit der Behörde, Antragswerbern die Kosten von Gutachten für nicht amtliche Sachverständige direkt vorzuschreiben, ohne zunächst selbst in Vorlage treten zu müssen.
Inkrafttreten soll das Gesetz grundsätzlich mit 1. Jänner 2026. Die Bestimmungen über die Verlautbarung von Edikten im RIS werden allerdings erst dann gelten, wenn die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind. (Schluss) gs