Parlamentskorrespondenz Nr. 975 vom 29.10.2025

Neu im Verkehrsausschuss

Wien (PK) – Drei Regierungsvorlagen sollen Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen bei Straße, Bahn und Wasserstraßen bringen. Konkret geht es um die Digitalisierung von Genehmigungen im internationalen Straßen-Güterverkehr, die eindeutige Definition von Bahn-Hochleistungsstrecken und um die volle Übernahme der Kosten für den Betrieb der Schleusenanlagen der Donau durch die beteiligten Unternehmen.

Bundesregierung will Digitalisierung des CEMT-Systems im Güterverkehr Rechnung tragen

Das internationale Forum für verkehrspolitische Kooperation CEMT (Conférence Européenne des Ministres des Transports oder Europäische Konferenz der Verkehrsminister) ist ein internationales Forum zur Koordinierung des grenzüberschreitenden Gütertransports zwischen den teilnehmenden Staaten. Das zu diesem Zweck entwickelte CEMT-System soll nun digitalisiert werden. Das betrifft insbesondere die CEMT-Genehmigungen die zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten berechtigen. Österreich will der Neuerung mit dem Bundesgesetz zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen (CEMT-Digitalisierungsgesetz, CEMT-DigiG) Rechnung tragen (248 d.B.). Damit solle der Verwaltungsaufwand für die beteiligten Behörden und Unternehmen reduziert, die Verarbeitungssicherheit erhöht und eine effektivere Kontrolle sichergestellt werden, heißt es aus dem Verkehrsressort. Auch solle mit dem Gesetz den österreichischen wie den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben im Bereich Datenschutz sowie im Güterbeförderungswesen entsprochen werden.

Laut den Erläuterungen zum Gesetzentwurf soll sich das neue Gesetz weitgehend in die bisherigen österreichischen Bestimmungen einfügen. Insbesondere werde die Verordnung des Verkehrsministers über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-VV) weitgehend unberührt bleiben und weiterhin gelten, soweit das Gesetz keine spezifisch abweichenden Regelungen treffe, heißt es dazu.

Als zentrale Neuerung nennt das Verkehrsressort die Einführung einer CEMT-Plattform samt CEMT-Mobilapplikation durch die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), über die CEMT-Genehmigungen zukünftig elektronisch verwaltet werden. Elektronische Genehmigungsinformationsdokumente und Fahrteninformationsdokumente sollen die bisherige CEMT-Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft ersetzen, sodass künftig die Aufsichtsorgane über QR-Codes oder Fahrtidentifizierungsnummern auf die relevanten Daten zugreifen können.

… Unklarheiten bei der Definition von Bahn-Hochleistungsstrecken beseitigen

Auf Grundlage des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG) kann die Bundesregierung bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) bzw. bestehende oder geplante Eisenbahnen die "in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen", per Verordnung zu Hochleistungsstrecken erklären. Seit dem Jahr 1989 seien insgesamt sechs Hochleistungsstreckenverordnungen erlassen worden, die das bundesweit hochrangige Verkehrswegenetz im Bereich der Eisenbahn definieren. Aufgrund der knappen Formulierung und den historisch verschiedenen Zwecken der Verordnungen sowie aus Divergenzen in der Bezeichnung von Strecken und Knotenpunkten ergebe sich in der Vollziehungspraxis jedoch, dass sich nicht immer mit Bestimmtheit sagen lasse, ob eine konkrete Eisenbahn zur Hochleistungsstrecke erklärt sei, oder nicht, umreißt das Verkehrsministerium die Problematik.

Mit einer Novelle des HlG solle nun der im Regierungsprogramm festgehaltenen Verbesserung der Rechtssicherheit im Genehmigungsverfahren Rechnung getragen werden (250 d.B.). Dazu sind punktuelle Anpassungen und Klarstellungen im Hochleistungsstreckengesetz vorgesehen. Mit den gesetzlichen Vorgaben solle vor allem sichergestellt werden, dass künftig Hochleistungsstreckenverordnungen so gestaltet werden, dass bei Verwaltungsverfahren eindeutig bestimmt werden könne, ob eine den Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bildende Eisenbahn zur Hochleistungsstrecke erklärt sei oder nicht.

Laut dem Verkehrsressort ist daher vorgesehen, dass Strecken oder Streckenteile, die Hochleistungsstrecken innerhalb eines Knotens funktional miteinander verbinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen, sowie bestimmte Umfahrungsstrecken nicht gesondert zu Hochleistungsstrecken erklärt werden müssen. In den Hochleistungsstreckenverordnungen soll zudem künftig festzulegen sein, in welchen Gemeindegebieten der Anfangs-, der Zwischen- und der Endpunkt von Hochleistungsstrecken liegen. Ausdrücklich soll auch die Möglichkeit vorgesehen werden, dass eine Hochleistungsstreckenverordnung eine Plandarstellung der zur Hochleistungsstrecke erklärten Eisenbahn unter Berücksichtigung des Bestandnetzes enthalten kann.

… und Bund von Kosten für Schleusenbetrieb auf Donau entlasten

Für den Betrieb der neun Schleusen auf der Donau sei eine permanente schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung durch eine Schleusenaufsicht notwendig, die erhebliche Personal- und Sachaufwendungen verursache, führt das Verkehrsministerium aus. Seit der Übertragung der Aufgaben an die ausgegliederte "via donau Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." habe hier stets eine Finanzierungslücke bestanden. Der Fehlbetrag, der 2024 rund 2,5 Mio. € ausmachte, sei stets im Einvernehmen mit der via donau vom Verkehrsministerium ausgeglichen worden.

Mit einer von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzesnovelle sollen Änderungen im Schifffahrtsgesetz (SchFG) und im Wasserstraßengesetz (WaStG) erfolgen, die auf eine vollständige Kostendeckung für den Betrieb der neun Donauschleusen nach dem Verursacherprinzip durch die Schleusenbetreiber als Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligungen abzielen (251 d.B.). Die direkte Verrechnung der Kosten mit der via donau Gesellschaft führe neben einer Kostenersparnis für den Bund zu einer Verwaltungsvereinfachung, da kein ministerielles Einschreiten mehr erforderlich sei, heißt es in den Erläuterungen. Mit der Novelle sollen zudem veraltete Ministerialbezeichnungen in den beiden Gesetzen an die geltende Rechtslage angepasst werden. (Schluss) sox