Parlamentskorrespondenz Nr. 1012 vom 07.11.2025
Neu im Bautenausschuss
Wien (PK) – Mehr Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln und eine Dämpfung von inflationsbedingten Mieterhöhungen soll mit einer Regierungsvorlage für das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz erreicht werden (269 d.B.). Dazu sind eine erleichterte Vereinbarung einer Wertsicherung sowie eine Deckelung der zulässigen Valorisierung vorgesehen. Außerdem soll mit dem Gesetz die Rückforderbarkeit auf Grund unwirksamer Klauseln begrenzt werden. Hinsichtlich befristeter Mietverträge werden zudem Verbesserungen für Mieterinnen und Mieter angestrebt. Dazu soll die mögliche Mindestbefristung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes erhöht werden. Nur bei bestimmten Ausnahmen sollen dann Vermietungen unter fünf Jahren möglich sein.
In der Praxis würden erhebliche Unsicherheiten bei der Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln bestehen und gleichzeitig führe die Valorisierung bei Mietverträgen und die häufige und kurze Befristung von Mietverträgen zu einer Belastung der Mieterinnen und Mieter, wird in den Gesetzeserläuterungen argumentiert. Mit dem durch die Regierungsvorlage erlassenen Mieten-Wertsicherungsgesetz soll eine Begrenzung der Wertsicherung geschaffen werden. Mit einer "Mietpreisbremse" soll sichergestellt werden, dass künftige Inflationsspitzen nicht "ungebremst" auf den Wohnungsmietmarkt treffen und zur Gänze von den Mieterinnen und Mietern getragen werden müssen, wird in den Erläuterungen angeführt. Diese Regelung soll sowohl den Voll- als auch den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes umfassen und auch für bestehende Verträge gelten. Dazu wird ein Berechnungsmodell für die vertragliche Wertsicherung festgelegt, das zur Deckelung der Wertsicherung für Wohnungsmietverträge dient. Weiters wird festgelegt, dass künftig eine Wertsicherung durch einen einfachen Verweis auf das gesetzlich vorgegebene Wertsicherungssystem vertraglich vereinbart werden kann. Damit sollen Unsicherheiten über die korrekte Vereinbarung einer Wertsicherung ausgeräumt werden. Für bestehende Verträge würde eine Rechtsunsicherheit bestehen, ob und in welcher Höhe Vermieterinnen und Vermieter mit Rückforderungen konfrontiert sein könnten. Der Gesetzesentwurf möchte dem entgegenwirken und sieht für diese Fälle eine Begrenzung der Rückforderbarkeit auf Beträge vor, die in fünf Jahren geleistet wurden.
Die Valorisierung von Richtwerten, Kategoriebeträgen sowie sonstigen Beträgen im Mietrechtsgesetz soll jeweils zum 1. April erfolgen. Die Valorisierung wird 2026 mit 1 % und 2027 mit 2 % begrenzt. Ab dem 1. April 2028 soll eine Deckelung dann relevant werden, wenn eine Erhöhung über 3 % liegen würde. Der diesen Prozentsatz übersteigende Wert soll bei der Valorisierung nur zur Hälfte heranzuziehen sein. Die Valorisierung soll sich ausschließlich nach der Inflation des jeweiligen Vorjahres richten, konkret in dem Maß erfolgen, das dem Vergleich des Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex des jeweiligen Vorjahres mit dem Jahresdurchschnittswert davor entspricht.
Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist bei Wohnungsmietverträgen derzeit eine Mindestbefristungsdauer von drei Jahren vorgesehen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll diese auf fünf Jahre erhöht werden. Ausgenommen davon sind Vermieterinnen und Vermieter, die keine Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes sind.
Änderung des Bauproduktenotifizierungsgesetzes 2013
Anpassungen an die jüngste Novelle des Bundesministeriengesetzes sieht eine Änderung des Bauproduktenotifizierungsgesetzes 2013 vor. Mit dem von Elke Hanel-Torsch (SPÖ), Norbert Sieber (ÖVP) und Sophie Marie Wotschke (NEOS) vorgelegten Antrag soll vorgesehen werden, dass der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis 30. Juni 2026 weiter die notifizierende Behörde ist (541/A). Bis dahin sollen entsprechende Strukturen im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport aufgebaut werden. (Schluss) pst