Parlamentskorrespondenz Nr. 1018 vom 13.11.2025
Neu im Justizausschuss
Wien (PK) - Dem Vorhaben der Bundesregierung für eine Klarstellung der Rechtslage für Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen soll eine aktuelle Regierungsvorlage aus dem Justizministerium Rechnung tragen (279 d.B.). Hintergrund ist, dass in den letzten Jahren zahlreiche Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen, insbesondere im Verhältnis zwischen Verbrauchern und Unternehmern, zum Gegenstand von Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wurden. So habe im Lichte einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom Juli 2025 eine der Regelungen nach dem Konsumentenschutzgesetz über unzulässige Vertragsbestandteile (§ 6 Abs. 2 Z 4 KSchG) keine Relevanz mehr für Mietverträge oder sonstige längerfristige Dauerschuldverhältnisse, heißt es in den Erläuterungen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die entsprechende Regelung dahingehend präzisiert werden.
Bestimmte Unzulässigkeitsregel keine Relevanz mehr für Mietverträge
Die vorgeschlagene Änderung im KSchG soll den Erläuterungen zufolge für Rechtssicherheit sorgen, insbesondere vor dem Hintergrund der auf dem Immobilienmarkt hervorgerufenen Befürchtungen. Im schlimmsten Fall führe der gänzliche Wegfall einer unzulässigen Wertsicherungsklausel im Mietvertrag dazu, dass der Mietzins rückwirkend auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag absinken würde und eine Valorisierung dieses Betrags auch für die Zukunft nicht möglich wäre, so die Erläuterungen. Damit einhergehend seien grobe wirtschaftliche Verwerfungen befürchtet worden, etwa durch massenhafte Abwertungen von Immobilien. Ähnlich gravierende Auswirkungen seien auch in anderen Branchen antizipiert worden, etwa im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen oder in der Telekommunikationsbranche. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, dass die genannte Unzulässigkeitsbestimmung im Konsumentenschutzgesetz nicht auf Dauerschuldverhältnisse wie etwa Bestandverträge anwendbar sein soll, die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers bzw. Vermieters nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist.
Klarstellungen zu gröblicher Benachteiligung nach dem ABGB
Darüber hinaus sollen mit Änderungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) Klarstellungen zur Frage getroffen werden, welche Aspekte bei der Beurteilung der gröblichen Benachteiligung (nach § 879 Abs. 3) bei Wertsicherungsvereinbarungen Berücksichtigung finden sollen. Bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse soll demnach bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen sein, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist.
Von einer gröblichen Benachteiligung sei also jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschluss verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte. Auch ohne das Vorliegen von Massenverträgen werde das Verwenden eines vor Vertragsabschlusszeitpunkt liegenden Index nicht immer gröblich benachteiligend sein müssen, so die Erläuterungen - etwa wenn der verwendete Index kurz vor der zuletzt verlautbarten Indexzahl liege oder die Bezugnahme auf einen vor Vertragsabschluss liegenden Berechnungszeitpunkt irrtümlich erfolgt sei.
Vorgeschlagen wird im Entwurf, dass sowohl die Änderungen im Konsumentenschutzgesetz als auch im ABGB mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten und auch auf Verträge anzuwenden sein sollen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. (Schluss) mbu