Parlamentskorrespondenz Nr. 1060 vom 21.11.2025
Neu im Justizausschuss
Wien (PK) - Am Thema Besitzstörung durch ein Kraftfahrzeug entzünde sich in regelmäßigen Abständen eine heftige Diskussion, heißt es in einer neuen Regierungsvorlage mit Änderungen im Gerichtsgebührengesetz, im Rechtsanwaltstarifgesetz und in der Zivilprozessordnung (301 d.B.). Es seien vermehrt Fälle zu beobachten, in denen wegen (behaupteter) Störung des Besitzes mittels eines Kraftfahrzeugs eine Besitzstörungsklage angedroht wird, sollte nicht ein höherer Geldbetrag - der mehrere hundert Euro erreichen könne - gezahlt werden. Daher sehe das Regierungsprogramm Maßnahmen gegen Abzocke bei Besitzstörung und gegen Abmahnmissbrauch vor. Mit der Regierungsvorlage sollen diese Maßnahmen nun umgesetzt werden.
Maßnahmen gegen "Abzocke" und "Abmahnmissbrauch"
So soll in allen diesbezüglichen Fällen die Gerichtsgebühr auf 70 € ermäßigt werden, wenn die Angelegenheit mit der ersten Verhandlung beendet wird. Im Fall der Zurückziehung der Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner soll sich die Gebühr von 70 € auf 35 € ermäßigen. Der Streitwert soll unter bestimmten Voraussetzungen im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) mit 40 € festgelegt werden. Das soll nicht nur Besitzstörungsverfahren betreffen, sondern auch alle sonstigen Verfahren, in denen Rechtsschutz gegen eine störende Handlung durch ein Kraftfahrzeug angestrebt wird. Eingegriffen werden soll aber laut Erläuterungen nur in die Tarifordnung betreffend jene Fälle, denen vom Gegner gar nicht entgegengetreten wird. Zur Verdeutlichung wird eine Berechnung der kostenseitigen Auswirkungen für den Bereich des RATG angeschlossen, wonach sich der diesbezügliche Tarif auf 107,76 € beläuft.
Außerdem seien Entscheidungen der zweiten Instanz in Besitzstörungssachen bisher unanfechtbar. Vorgeschlagen wird daher, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs für einen bestimmten Zeitraum zu eröffnen, und zwar auf fünf Jahre befristet, um Leitentscheidungen zu erhalten. (Schluss) mbu