Parlamentskorrespondenz Nr. 1064 vom 21.11.2025

Neu im Justizausschuss

Wien (PK) – Mit einer Regierungsvorlage für ein Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (300 d.B.) mit umfassenden Gesetzesänderungen soll der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erweitert und durch verbindliche Standards an EU-Regelungen angepasst werden. So soll den Erläuterungen zufolge der Nachhaltigkeitsberichterstattung der gleiche Stellenwert wie der Finanzberichterstattung eingeräumt werden. Dazu bedürfe es unter anderem auch einer Anpassung des Sanktionenregimes. Fehlerhafte Angaben oder Berichte in diesem Bereich sollen Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichts nach sich ziehen.

Um eine digitale Einreichung der Nachhaltigkeitsberichte zu ermöglichen, soll laut Erläuterungen das Erfordernis der Unterschrift etwa des Jahresabschlusses aufgegeben und durch eine gleichwertige, technologieneutrale Form der Verifizierung durch Vorstand oder Geschäftsführung abgelöst werden. Mit dem im Paket enthaltenen Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz sollen unter anderem auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterworfen werden, die ihren Sitz in Österreich und auf konsolidierter Basis mehr als 150 Mio. € Umsatzerlöse in der Union erzielt haben.

Neuerungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Änderungen solle es etwa auch im Bereich des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes geben. So sollen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Beratung für bzw. Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung berechtigt werden. Vorgesehen sind laut Erläuterungen unter anderem auch eine Adaptierung der Fachprüfungen. Zudem soll eine mindestens achtmonatige praktische Ausbildung betreffend die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt werden.

Prinzipiell sollen in Österreich auch unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen die Prüfung vornehmen können, so die Erläuterungen. Dazu bedürfe es allerdings zunächst gesetzlicher Regelungen zur Gleichwertigkeit mit den Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern. Sobald diese Regelungen getroffen sind, sollen die Regelungen im Unternehmensgesetzbuch für Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer auch für die unabhängigen Erbringer von Prüfungsleistungen gelten.

Erforderlich sei außerdem eine Umsetzung im Bereich der Finanzmarktlegistik in einer Reihe an weiteren Gesetzen. So werde etwa im Abschlussprüferaufsichtsgesetz - zusätzlich zur Festlegung der aufsichtsbehördlichen Regelungen - vor allem die Zusammenarbeit zwischen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einerseits und der "Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen" andererseits erweitert. (Schluss) mbu