Parlamentskorrespondenz Nr. 1105 vom 28.11.2025
Neu im Kulturausschuss
Wien (PK) – Die Europäische Union hat in den letzten Jahren verschiedene legistische Schritte zum Schutz des Kulturerbes vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung gesetzt. 2019 wurde in diesem Zusammenhang eine EU-Verordnung über die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern, die außerhalb des Zollgebiets der Union geschaffen oder entdeckt wurden, kundgemacht. Damit reagierte die EU auf die Tatsache, dass die Plünderung archäologischer Stätten unterdessen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen hat, wobei der illegale Handel mit Kulturgütern auch der Terrorismusfinanzierung dient. Eine Genehmigungs- bzw. Erklärungspflicht bei Einfuhren soll diesen illegalen Handel eindämmen.
Vollständig anwendbar wurde die Verordnung erst, seit das zentrale elektronische System der Europäischen Kommission zur Speicherung und zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers (Einfuhrsystem für Kulturgüter, EKG-System), operativ ist. Das war 2025 der Fall. In Österreich erfordert die Umsetzung der EU-Verordnung ergänzende innerstaatliche Regelungen, die nun mit einer Novelle zum Kulturgüterrückgabegesetz umgesetzt werden sollen (292 d.B.).
Zollbestimmungen sollen Kulturerbe vor illegalem Handel schützen
Die EU-Verordnung unterteilt laut den Erläuterungen des Kulturministeriums Kulturgüter nach dem Grad ihrer Gefährdung in zwei Kategorien. Für am stärksten gefährdete Kulturgüter (archäologische Ausgrabungen, Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten sowie liturgische Ikonen und Statuen, die jeweils älter als 250 Jahre sind) ist vorgesehen, dass unabhängig von deren Wert eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden muss. Für die anderen Kulturgüter der Verordnung ist bei der Einfuhr eine Erklärung abzugeben, in der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft anzugeben sind.
Mit der Novelle soll das Kulturrückgabegesetz in Einklang mit den EU-Bestimmungen gebracht werden. Ergänzende Regelungen sind dabei zur Benennung der zuständigen Behörden, zum Verbringen von Kulturgütern und der dafür notwendigen Einfuhrgenehmigung bzw. Erklärung des Einführers sowie zur Mitwirkung der Zollbehörden notwendig. Auch ist die notwendige Datenverarbeitung zu regeln. Ziel der Novelle ist die Schaffung gesicherter Rechtsgrundlagen, um über Anträge für notwendige Einfuhrgenehmigungen betreffend Kulturgüter, die außerhalb des Zollgebiets der Union geschaffen oder entdeckt wurden, zu entscheiden.
Generell soll laut der Novelle das Bundesdenkmalamt für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständig gemacht werden. Das Österreichische Staatsarchiv solle nur insoweit als zuständige Behörde vorgesehen werden, als Archivalien gemäß § 25 Denkmalschutzgesetz betroffen sind.
Die Gefährdung des Kulturerbes durch unrechtmäßige Ausfuhr und illegalen Handel sei teilweise dem geringen Kenntnisstand über die in den Herkunftsländern bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Situationen geschuldet, wird seitens des Kulturministeriums festgehalten. Ein erleichterter Zugang zu diesen Kenntnissen und verbesserte Informationsmöglichkeiten solle daher bei Sammlerinnen und Sammlern sowie Händlerinnen und Händlern zu einer Schärfung des Bewusstseins betreffend den illegalen Handel mit Kulturgütern führen.
Gemäß der EU-Verordnung haben die Mitgliedstaaten auch Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen Anwendung finden. Mit der geplanten Novelle sollen Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung als Verwaltungsübertretungen festgelegt werden. Der bisher für Verstöße gegen das Kulturgüterrückgabegesetz geltende Strafrahmen einer Geldstrafe bis 50.000 € soll laut dem Gesetzestext beibehalten werden.
Anpassungen von Ressortbezeichnungen und Zuständigkeiten
Mit der Novelle sollen auch Anpassungen an die neuen Ressortbezeichnungen sowie die damit verbundenen Kompetenzverteilungen aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 erfolgen. Insbesondere wird im Gesetzestext darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit betreffend Archivalien gemäß Denkmalschutzgesetz beim Bundeskanzler beziehungsweise bei der Bundeskanzlerin verbleiben soll, mit dem Österreichischen Staatsarchiv als zuständige zentrale Stelle. In den übrigen Fällen soll die Zuständigkeit nunmehr beim Bundesminister beziehungsweise bei der Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport liegen, mit dem Bundesdenkmalamt als der zuständigen zentralen Stelle. (Schluss) sox