Parlamentskorrespondenz Nr. 1110 vom 28.11.2025

Neu im Bildungsausschuss

Wien (PK) – Zum "Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit" soll es Schülerinnen bis zu ihrem 14. Geburtstag untersagt werden, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, welches "das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt", heißt es in einer Regierungsvorlage, die dem Bildungsausschuss zugewiesen wurde. Zudem sieht die Gesetzesnovelle die Einführung einer Suspendierungsbegleitung vor. Verpflichtende Perspektivengespräche sollen außerdem künftig dazu beitragen, Schulabbrüche zu verhindern. Die Regierungsvorlage enthält dazu Änderungen im Schulunterrichtsgesetz, im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, im Schulpflichtgesetz 1985 und im Privatschulgesetz (298 d.B.). Die Bestimmungen zum Kopftuchverbot und der Suspendierungsbegleitung sollen mit 1. September 2026 in Kraft treten. Hinsichtlich der verpflichtenden Perspektivengespräche bei Schulabbruch oder Schulausschluss sind Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2026 vorgesehen.

Verbot des Tragens von Kopftüchern islamischer Traditionen

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf für ein Kopftuchverbot in der Schule für Schülerinnen bis Vollendung des 14. Lebensjahres solle die "bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler im Sinne des Kindeswohls" sicherstellen. Das Verbot soll das Tragen eines Kopftuches nach islamischen Traditionen – vom Hijab bis zur Burka – umfassen. Gelten soll es sowohl in öffentlichen Schulen als auch in Privatschulen. Ziel sei insbesondere die Förderung von Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Sichtbarkeit von Mädchen. In den ausführlichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage heißt es, dass das Verbot auf "ehrkulturelle Verhaltenspflichten" abzielt, die insbesondere das Ansehen einer Familie oder Gemeinschaft durch das Verhalten von Mädchen oder Frauen gesichert werden sollen.

Nicht gelten soll das Kopftuchverbot beim Unterricht außerhalb des Schulgebäudes sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Auch der häusliche Unterricht ist vom Verbot nicht umfasst. Damit bleibe laut den Erläuterungen das elterliche Erziehungsrecht ihrer unmündigen Kinder außerhalb der Schule "umfänglich gewahrt".

Bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Verbot hat die Schulleitung unverzüglich mit der betroffenen Schülerin und ihren Erziehungsberechtigten ein klärendes Gespräch zu führen. Bei einem erneuten Verstoß ist laut Gesetzesentwurf die zuständige Schulbehörde zu verständigen, die erneut zu einem Gespräch einladen muss. Kommt es danach erneut zu einem Verstoß, so muss der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger verständigt werden. Als letzte Konsequenz ist eine Geldstrafe von 150 € bis 800 € vorgesehen, im Fall der Uneinbringlichkeit soll eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Etablierung einer Suspendierungsbegleitung

Die Zahl der Suspendierungen in Schulen sei zuletzt gestiegen. Im Schuljahr 2023/24 habe es insgesamt 2.013 Suspendierungen österreichweit über alle Schularten gegeben. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung sei jedoch keine Betreuung der von der Suspendierung betroffenen Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Daher will die Bundesregierung Standards für eine Suspendierungsbegleitung etablieren, um die Zahl der suspendierten Schülerinnen und Schüler mittelfristig deutlich zu reduzieren und damit dem Risiko einer "weiteren Schulentfremdung und Eskalation entgegenzuwirken".

Bei "Gefahr im Verzug" können Schülerinnen und Schüler derzeit bis zu vier Wochen lang vom Schulbesuch suspendiert werden. Bisher gab es laut den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle jedoch keine "sorgfältig definierten" Entscheidungsgrundlagen, ab wann eine Suspendierung gerechtfertigt sei. Die Novelle hält daher fest, dass "Gefahr im Verzug" insbesondere dann vorliege, wenn eine Schülerin oder ein Schüler gegenüber anderen Personen einen vorsätzlichen tätlichen Angriff begeht, eine Drohung äußert, die andere in "Furcht und Unruhe" versetzen kann, beharrliche Verfolgung, Herabwürdigung oder Verächtlichmachung begeht oder das Eigentum anderer bzw. der Schule vorsätzlich beschädigt und weiterhin eine unmittelbare Gefährdung von ihm oder ihr ausgeht. In solchen Fällen sei von der Schulleitung unverzüglich ein Antrag auf Suspendierung zu stellen, die höchstens vier Wochen dauern soll. Wird zusätzlich ein Antrag auf Ausschluss gestellt, soll die Verlängerung der Suspendierung um bis zu zwei Wochen möglich sein. Geht keine Gefährdung von der betroffenen Person mehr aus, sei die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.

Während der Dauer ihrer Suspendierung haben die betroffenen Schülerinnen und Schüler laut Gesetzesentwurf künftig an einer Reintegrationsmaßnahme teilzunehmen, sofern ihre Suspendierung nicht für weniger als vier Tage festgelegt wurde. Die Suspendierungsbegleitung soll auch in schul- oder schulartübergreifenden Gruppen stattfinden können, "sozialpädagogische und ähnliche Maßnahmen" enthalten und höchstens 20 Wochenstunden umfassen. Lässt das Verhalten der suspendierten Person eine Gefährdung bei einer Reintegrationsmaßnahme vor Ort erwarten, so sei es laut Erläuterungen möglich, die Maßnahme auch bis zum vollen Umfang online durchzuführen.

Die Suspendierungsbegleitung soll auch dazu dienen, eine Mindeststruktur im Tagesablauf der Betroffenen aufrecht zu erhalten. Ab dem Budgetjahr 2027 ist für diese Maßnahme laut Folgenabschätzung mit einem jährlichen Mehraufwand für Landeslehrpersonal von 2,58 Mio. € und für Bundeslehrpersonal von 270.000 € zu rechnen. Zusätzlich fallen Kosten für sozialpädagogische Maßnahmen und Schulsozialarbeit an.

Ausweitung der Verständigungspflichten

Zudem enthält die Gesetzesnovelle Änderungen für den Fall eines Ausschlusses einer Schülerin oder eines Schülers. Erfolgt ein Schulausschluss, so hat die Schulbehörde laut Gesetzesnovelle künftig den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger, die zuständige Landespolizeidirektion und gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden darüber zu informieren.

Anpassungen gibt es auch im Rahmen der Interessenvertretung von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern. So soll unter anderem statt einem "Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers" künftig ein "Recht auf Anhörung im Verfahren über den Ausschluss" bestehen.

Verpflichtende Perspektivengespräche

Darüber hinaus sind für Schülerinnen und Schüler, die den Schulbesuch vorzeitig beenden oder davon ausgeschlossen wurden und ihre Schulpflicht bereits erfüllt haben, laut Gesetzesnovelle künftig bundesweit verpflichtende Perspektivengespräche vorgesehen. Ziel sei es, dass jeder von ihnen einen weiteren Bildungsweg beschreitet. Ist die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler noch minderjährig, hat zumindest auch einer der Erziehungsberechtigten am Gespräch teilzunehmen. Wird die Kooperation verweigert, so stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, für die eine Geldstrafe von 150 € bis 800 € vorgesehen ist. Im Fall der Uneinbringlichkeit soll eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Höhere Strafen für ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht

Eine Änderung im Schulpflichtgesetz 1985 sieht höhere Geldstrafen für ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht vor. Bisher gelten Strafen von 110 € bis zu 440 €. Diese sollen ab 1. September 2026 auf 150 € bis zu 800 € angehoben werden. (Schluss) bea

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