Parlamentskorrespondenz Nr. 15 vom 15.01.2026

Erste Evaluierung der verpflichtenden Mindeststudienleistung weist auf nur geringe Auswirkungen hin

Wien (PK) – Mit dem Hochschulrechtspaket 2021 wurde die Erbringung von Mindeststudienleistungen in den ersten vier Semestern im Universitätsgesetz bzw. im Hochschulgesetz festgeschrieben. Laut den gesetzlichen Vorgaben müssen Universitäten Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens zwölf ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS-AP) absolviert haben, darüber informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beendigung des vierten Semesters die Mindeststudienleistung von 16 ECTS-AP nicht erbracht haben. Die Bestimmungen gelten für Bachelor- bzw. Diplomstudien. Flankierend dazu wurde in den Gesetzen auch verankert, dass die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bestimmte Unterstützungsleistungen, etwa in Form spezifischer Beratung, anbieten sollen.

Das Wissenschaftsministerium und das Bildungsministerium haben nun einen Bericht über die Evaluierung der Maßnahmen vorgelegt (III-271 d.B.). Betrachtet wurden die Auswirkungen der Mindeststudienleistung ab der Einführung mit Wintersemester (WS) 2022/23 bis einschließlich WS 2023/24. Der Bericht verzeichnet in diesem Zeitraum einen Anstieg der Prüfungsaktivität, weist aber auch darauf hin, dass die Befunde der Evaluierung vor dem Hintergrund der relativ kurzen Beobachtungsphase zu sehen seien.

Befunde zur Erbringung der Mindeststudienleistung an Universitäten

Die Datenauswertung hat laut dem Bericht gezeigt, dass über alle Universitäten hinweg rund 15 % der Studierenden, die das Studium im WS 2022/23 begonnen hatten, rund 24 % mit Studienbeginn im Sommersemester (SS) 2023 und rund 16 % der Studierenden mit Studienbeginn im WS 2023/24 nicht zumindest 12 ECTS-AP innerhalb von zwei Studiensemestern erreichen konnten.

Von den im WS 2022/23 begonnenen Studien erloschen laut der Untersuchung insgesamt 1.390 Studien, bzw. 4,5 %, aufgrund der Bestimmungen des Universitätsgesetzes, da nach vier Semestern nicht 16 ECTS-AP erbracht wurden. Deutlich voran lag dabei die Universität Wien mit 1.098 betroffenen Studien, was 8 % der im WS 2022/23 begonnenen Bachelor- und Diplomstudien betrifft.

In Bezug auf demografische Merkmale zeigten sich laut dem Bericht geringe Unterschiede bei der Nichterbringung der Mindeststudienleistung. So würden Frauen zumeist etwas häufiger die Anforderungen der Mindeststudienleistung erreichen, bemessen an ihrem Anteil an den begonnenen Studien. Auch gebe es keine auffälligen Auswirkungen in Bezug auf die Altersverteilung. Allenfalls lasse sich aus den Daten herauslesen, dass ältere Studienanfängerinnen und Studienanfänger etwas häufiger vom Erlöschen der Zulassung betroffen seien.

Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit gebe es ebenfalls keine signifikanten Unterschiede. Ein interessantes Detail hebt der Bericht in Bezug auf das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien hervor. Der Anteil an geschlossenen Studien von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft liege um rund 15 Prozentpunkte über ihrem Anteil an den Studierenden des betreffenden Studiums.

Wie eine Auswertung zur Mindeststudienleistung im Rahmen der Studierenden-Sozialerhebung 2025 gezeigt habe, stelle die Erbringung der Mindeststudienleistung für Studierende mit besonderen Erfordernissen eine vergleichsweise größere Herausforderung dar. Härtefälle finden sich laut der Studie  auch bei Studierenden, die in hohem Ausmaß berufstätig sind, sowie bei Studierenden mit Betreuungspflichten. Insgesamt würden die Universitäten hier aber Hilfeleistungen anbieten, wie intensive Beratungen oder eine Beurlaubungsmöglichkeit während des Studiums.

Steigende Prüfungsaktivitäten

Generell habe sich gezeigt, dass die Prüfungsaktivität der Studierenden im ersten Studienjahr in den letzten Jahren sukzessive gestiegen sei, heißt es im Bericht. Ob dies unter anderem der Einführung der Mindeststudienleistung geschuldet ist, lasse sich aber derzeit noch nicht beantworten.

Auswertungen würden zeigen, dass es eine hohe Anzahl von geschlossenen Studien bei Studierenden (Studienbeginn WS 2022/23) gebe, die ab dem zweiten Studienjahr auch ein weiteres Studium an der betreffenden Universität belegt hätten. Insgesamt scheine die Regelung zur Mindeststudienleistung die meisten Studierenden mit Nebenstudien aber nicht zu tangieren, weil die betroffenen Nebenstudien ohnehin zu einem Großteil nicht weitergeführt worden wären, unabhängig von einer aktiven Beendigung, lautet eine Schlussfolgerung des Berichts.

Erhöhter administrativer Aufwand in der Vollziehung

Kritik an der Regelung betreffe hauptsächlich den Aspekt der Anerkennung von Studienleistungen vor allem in Bezug auf Kooperations- und Lehramtsstudien in einem Verbund, bei denen mehrere Hochschulen zusammenarbeiten. Die Kommunikation über erbrachte Studienleistungen erfordere hier mitunter Einzelfallüberprüfungen und folglich einen erhöhten administrativen Aufwand.

Die Umsetzung der Mindeststudienleistung werde seitens der Universitäten als verhältnismäßig ressourcenintensiv in Bezug auf die damit erzielte Wirkung beschrieben, etwa wenn es um das Erlöschen der Studienzulassung in prüfungsinaktiven "Nebenstudien" gehe. Rechtliche Unschärfen gebe es auch bei der Festlegung, wann eine Vorinformation erfolgen müsse, in der Anerkennungslogik und auch in der Frage, wie Unterbrechungen, Fachwechsel und Erweiterungsstudien sich auf die Verpflichtung zur Erbringung der Mindeststudienleistung auswirken.

Auswirkungen an den Pädagogischen Hochschulen

An den Pädagogischen Hochschulen hätten sich im selben Beobachtungszeitraum insgesamt geringe Zahlen bei den betroffenen Studien hinsichtlich der Nicht-Erreichung der Mindeststudienleistung gezeigt, hält der Bericht fest. An allen Pädagogischen Hochschulen sei in Bezug auf die insgesamt begonnenen Studien der Anteil an Studierenden, die die Mindestleistung nach zwei Semestern nicht erbracht haben, für Studien, die im WS 2022/23 und WS 2023/24 begonnen wurden, im einstelligen Bereich gelegen (3 % bzw. 2 %). Für Studien, die im SS 2023 begonnen wurden, lag der Anteil hingegen bei 13 %.

Als Problem wird im Bericht festgehalten, dass bei Lehramtsstudien, bei denen mehrere Hochschulen in regionalen Verbünden zusammenarbeiten, der Datenaustausch nicht immer reibungslos funktioniere. Nach wie vor gebe es bei einem Studienwechsel Herausforderungen beim Datenabgleich, der für die Anerkennung von Studienleistungen notwendig sei.

Unterstützungen der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen für Studierende

Unterstützungsleistungen bei Studieninaktivität im letzten Studienjahr sind vorgesehen, wenn davor bereits 120 ECTS-AP in einem Bachelor- oder Diplomstudium an einer Universität oder 90 bzw. 60 ECTS-AP in einem Bachelor- bzw. Masterstudium an einer Pädagogischen Hochschule erreicht wurden. Dazu lasse sich festhalten, dass diese gesetzliche Kann-Bestimmung von den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen so gut wie nicht umgesetzt worden sei, heißt es im Bericht. Ausnahmen bilden die Universität Klagenfurt, die Kirchliche Pädagogische Hochschule Edith Stein und die Pädagogische Hochschule Oberösterreich: Hier seien in den Satzungen derartige Konkretisierungen zu finden. Mit einer Unterstützungsleistung vergleichbare Regelungen seien zudem an der TU Wien, der Medizinischen Universität Wien und den Universitäten Wien und Graz zu finden.

Unterstützungsleistungen seien im Interesse der Hochschulen vor allem dann, wenn eine Berufstätigkeit dem Studienabschluss im fortgeschrittenen Studium im Weg stehe. Das sei häufig an der Technischen Universität Wien und insbesondere bei den Masterstudien an Pädagogischen Hochschulen der Fall, hält der Bericht fest. (Schluss) sox

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