Parlamentskorrespondenz Nr. 166 vom 04.03.2026

Neu im Finanzausschuss

Wien (PK) – Der europäische "Listing Act" soll ins nationale Recht fließen. Im Zentrum steht die Erleichterung von Börsengängen durch die Senkung des Mindeststreubesitzes auf 10 % und der Entfall von Publizitätspflichten. Zudem sollen die Schwellenwerte für die Prospektpflicht auf 12 Mio. € angehoben werden, während für Veranlagungsprospekte eine neue Billigungspflicht durch die Finanzmarktaufsicht eingeführt wird. Dazu sind Änderungen im Börsegesetz, im Kapitalmarktgesetz, im Referenzwerte-Vollzugsgesetz und im Wertpapieraufsichtsgesetz notwendig (404 d.B.).

Erleichterungen für Börsengänge

Bei der Novelle handelt es sich um die Umsetzung von europäischen Richtlinien ins nationale Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzespaket soll nicht nur der finanzmarktrechtliche Teil des "Listing Acts" umgesetzt werden sondern auch das "BMR Review". Der Listing Act ist ein Ergebnis des sogenannten "KMU-Aktionsplans", mit dem die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Europäischen Union für Unternehmen gesteigert und der Kapitalzugang für kleine und mittlere Unternehmen erleichtert werden sollen. Der BMR Review ist hingegen Teil eines europäischen Maßnahmenpakets, mit dem die Berichtspflichten gestrafft, die Zulassung und Registrierung vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert werden sollen.

Die Novelle beinhaltet einen einfacheren Kapitalmarktzugang insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Zudem soll die Attraktivität öffentlicher Märkte gesteigert werden. Zu den Neuerungen gehören die Modernisierung der Börsezulassung, die Senkung des Mindeststreubesitzes auf 10 % sowie die Anhebung der Schwellenwerte für die Prospektpflicht auf 12 Mio. €. Zudem ist eine Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse der Finanzmarktaufsicht (FMA) geplant und ab 2027 soll eine neue Billigungspflicht für Veranlagungsprospekte eingeführt werden, um den Anlegerschutz zu stärken.

Voraussetzung des dreijährigen Bestands der Aktiengesellschaft soll entfallen

Die Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren an einem geregelten Markt sollen modernisiert werden. Insbesondere soll die Voraussetzung der dreijährigen Bestandsdauer der Aktiengesellschaft und der Veröffentlichungspflicht für die drei letzten Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft entfallen. Die Börsenzulassungsrichtlinie wird laut Regierungsvorlage aufgehoben.

Änderungen beim Mindeststreubesitz

Der Mindeststreubesitz - das sind jene Aktien eines Unternehmens, die sich nicht in festen Händen befinden - für Aktien zum Zeitpunkt der Zulassung wird unionsrechtlich künftig von 25 % auf 10 % des gezeichneten Kapitals gesenkt. Den Börseunternehmen soll bei der Zulassung ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, an der Anforderung des Mindeststreubesitzes festzuhalten oder an einem von drei alternativen Kriterien anzuknüpfen und aufgrund dessen eine Zulassung zu gewähren. Es gelten folgende Kriterien: eine ausreichende Anzahl von Aktien wird vom Publikum (a) oder von den Anteilseignern (b) gehalten oder der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar (c).

Schwellenwert für Eigengeschäfte soll angehoben werden

Der Schwellenwert für die Meldepflicht von Eigengeschäften von Führungskräften soll auf Basis der EU-Verordnung von 5.000 € auf 20.000 € pro Kalenderjahr angehoben werden. Während bisher Eigengeschäfte von Führungskräften ab einer Summe von 5.000 € pro Kalenderjahr gemeldet werden mussten, wird dieser Basisschwellenwert nun durch den Listing Act auf 20.000 € vervierfacht. Um flexibel auf Marktbedingungen reagieren zu können, soll der FMA das Recht eingeräumt werden, diesen Standardwert bei Bedarf per Verordnung abzuändern. Sie kann den Wert auf 10.000 € senken oder auf bis zu 50.000 Euro erhöhen.

Änderung der Schwellenwerte für die Prospektpflicht

Der Schwellenwert, ab dem ein vollständiger Prospekt nach der EU-Prospekt-Verordnung veröffentlicht werden muss, soll von bisher 5 Mio. € auf 12 Mio. € (über einen Zeitraum von 12 Monaten pro Emittent) angehoben werden. Es soll aber auch die Möglichkeit eines vereinfachten Prospekts geben, wenn der Wert zwischen 2 Mio. € und weniger als 12 Mio. € liegt.

Inkrafttreten des Gesetzespakets erfolgt gestaffelt

Das Inkrafttreten des Gesetzespakets soll gestaffelt erfolgen. Die Änderungen im Referenzwerte-Vollzugsgesetz sollen nach Kundmachung in Kraft treten. Die Bestimmungen, die insbesondere den Listing Act umsetzen, sollen am 6. Juni 2026 in Kraft treten, das betrifft jene Teile des Gesetzespakets, die das Börsegesetz und Wertpapieraufsichtsgesetz betreffen.

Jene Änderungen des Kapitalmarktgesetzes, die aufgrund der Begleitgesetzgebung zum Listing Act notwendig sind (etwa neue Schwellenwerte für Prospektpflichten), sollen laut den Erläuterungen am 5. bzw. 6. Juni 2026 in Kraft treten. Die Änderungen zur neuen Billigungspflicht für Veranlagungsprospekte sollen erst am 1. Jänner 2027 in Kraft treten, um Emittenten und der Finanzmarktaufsicht ausreichend Zeit zur technischen und organisatorischen Umsetzung einzuräumen. (Schluss) gla