Parlamentskorrespondenz Nr. 362 vom 27.04.2026

Neu im Justizausschuss

Wien (PK) – Auf die Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch bessere Information zur Energieeffizienz zielt eine Regierungsvorlage aus dem Justizressort ab. Mit den diesbezüglichen Änderungen des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (476 d.B.) werden EU-Bestimmungen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

So soll künftig auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Mietvertrag – etwa betreffend eine Wohnung oder ein Geschäftslokal - verlängert wird. Bei online sowie offline geschalteten Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen soll neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Angeführt werden soll außerdem neben dem Heizwärmebedarf auch der Endenergiebedarf - die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors soll dafür entfallen, so die Erläuterungen. Zu Letzterem gehe der Entwurf davon aus, dass die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik ("OIB-Richtlinie 6") betreffend die Inhalte der Energieausweise wie in der Vergangenheit von den Ländern übernommen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, werde die Bestimmung erforderlichenfalls zu modifizieren sein, so die Erläuterungen.

Die EU-Richtlinie gehe vom Regelfall eines digitalen Energieausweises aus, heißt es in der Vorlage. Wenn die Käuferin oder der Käufer oder die Mieterin oder der Mieter dies verlangt, soll der Energieausweis aber auf Papier, etwa als Ausdruck, vorzulegen und auszuhändigen sein.

Energieausweise behalten zehn Jahre ab Erstellung ihre Gültigkeit, wird in den Erläuterungen ausgeführt. Ausdrücklich angeordnet werde daher, dass bestehende Energieausweise für ihre Gesamtdauer von zehn Jahren weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Für jene, die die neuen Angaben noch nicht enthalten, soll in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen wie bisher der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden können. (Schluss) mbu