Parlamentskorrespondenz Nr. 375 vom 29.04.2026

Neu im Innenausschuss

Wien (PK) – Ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger seien in der Kriminalstatistik "massiv überrepräsentiert", beruft sich FPÖ-Sicherheitssprecher Gernot Darmann in einem Entschließungsantrag auf entsprechende Statistiken des Bundeskriminalamts (848/A(E)). So seien etwa im Jahr 2025 47,7 % aller dokumentierten Tatverdächtigen Fremde gewesen. Nach dem Vorbild Dänemarks solle die Bundesregierung laut Darmann daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit zukünftig sämtliche Fremde, die in Österreich strafrechtlich verurteilt werden, umgehend ihren Aufenthaltstitel verlieren und abgeschoben werden.

Darmann weist in diesem Zusammenhang auf den Eingriffsvorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention hin, wonach ein behördlicher Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dann zulässig sei, wenn dieser "für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist". Kaum eine andere Maßnahme würde in diesen Bereichen für mehr Verbesserungen sorgen, als die Abschiebung strafrechtlich verurteilter Migranten – unabhängig vom Aufenthaltsstatus -, so Darmann.

Entzug des Schutzstatus bei Heimatbesuchen

Zudem sollen gemäß Darmann Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte sowie Vertriebene ihren Schutzstatus verlieren und abgeschoben werden, wenn sie ihr Herkunftsland besuchen, wie er in einem weiteren Entschließungsantrag fordert (849/A/(E)). Darin beruft er sich auf Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach diese nicht mehr anzuwenden sei, wenn die geflohene Person "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat" oder "sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat". Wenn eine aus ihrer Heimat geflohenen Person ebendort Besuche tätige oder Urlaub mache, stelle dies für Darmann "naturgemäß einen größtmöglichen Missbrauch eines Schutzstatus" dar. (Schluss) wit