Parlamentskorrespondenz Nr. 379 vom 29.04.2026
Neu im Justizausschuss
Wien (PK) - Mit einem Gesetzespaket von Justizministerin Anna Sporrer soll die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, das bisherige Verbraucherkreditgesetz aufgehoben, ein neues Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen sowie weitere Gesetzesmaterien geändert werden. Ziel der Regierungsvorlage (473 d.B.) ist es, künftig jeden Zahlungsaufschub bzw. jede Finanzierungshilfe, mag sie auch kurzfristig oder unentgeltlich gewährt werden, mit bestimmten Ausnahmen unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherkreditregimes zu behandeln. Erfasst werden sollen in erster Linie Online-Geschäftsmodelle wie "Buy Now, Pay Later". Ausnahmen soll es etwa für im Online-Handel auch aus Verbrauchersicht grundsätzlich erwünschte Zahlungsaufschübe oder für Debitkarten mit Zahlungsaufschub geben. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs werde der Umfang jener Kreditierungen, auf die die Bestimmungen zu erstrecken sind, deutlich weiter, weil die Untergrenze von 200 € entfalle und nun auch unentgeltliche Verträge von der Richtlinie umfasst sind, so die Erläuterungen. Ziel dabei sei, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei diesen – zunehmend populären – Geschäftsmodellen umfassend und angemessen geschützt sind.
Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte
Das Informationspflichtenregime im Bereich des Verbraucherkreditrechts wird den Erläuterungen zufolge umfassend überarbeitet und präzisiert. Kreditgeber und Kreditvermittler werden verpflichtet, schon vor Anbahnung des Vertragsverhältnisses allgemeine Informationen bereitzustellen. So werden die vorvertraglichen Informationspflichten adaptiert und erweitert. Auch bei Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen kommen neue Informationspflichten hinzu.
Insgesamt werden die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Darstellung von Informationen an das zunehmende Angebot von digitalen Kreditprodukten angepasst, so die Erläuterungen. Die vorvertraglichen Informationen sollen den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, etwa Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen und seien auf verschiedenen Kanälen angemessen darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen sein soll. Die Standardinformationen in der Werbung sollen ebenso die technischen Einschränkungen der verwendeten Medien berücksichtigen. Verboten wird in diesem Zusammenhang die Verwendung voreingestellter Optionen. Zudem werden erhöhte Anforderungen an die Willenserklärung der Verbraucherin oder des Verbrauchers gestellt.
Weitere Änderungen in dem umfassenden Paket betreffen etwa Verpflichtungen zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen, Geldbußen für Verstöße gegen die Vorgaben oder Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften.
Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung
Die Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung sollen außerdem deutlich ausgedehnt und die Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden dürfen, näher determiniert werden. Vorgesehen sei zudem ein Kreditvergabeverbot bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung. An die Vorgaben zu Datenschutz und künstlicher Intelligenz angepasst werden soll das Regelwerk zur Kreditwürdigkeitsprüfung mit automatisierter Datenverarbeitung. Detaillierter geregelt werden soll etwa auch das Vorgehen bei der Abfrage von Datenbanken. (Schluss) mbu