Parlamentskorrespondenz Nr. 458 vom 22.05.2026

Neu im Justizausschuss

Wien (PK) – Eine umfassende Regierungsvorlage aus dem Justizressort für ein "Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026" (498 d.B.) betrifft sogenannte Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen und teils auch den übrigen Online-Handel. Die darin vorgeschlagenen Regelungen sollen EU-Richtlinien umsetzen und beinhalten unter anderem Maßnahmen zum Verbraucher-Rücktrittsrecht sowie zu Erläuterungen, die das Unternehmen der Verbraucherin oder dem Verbraucher zu geben hat.

So muss etwa künftig für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, der Verbraucherin oder dem Verbraucher eine Funktion für eine Online-Rücktrittserklärung – also ein "Widerrufsbutton" - zur Verfügung gestellt werden. Diese Regelung ist laut den Erläuterungen nicht auf Finanzdienstleistungen eingeschränkt, sondern soll generell für Fernabsatzverträge im Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes gelten.

Ökologischer Wandel durch informierte Kaufentscheidungen

Umgesetzt werden sollen weiters die betreffenden EU-Vorgaben für ein nachhaltigeres Konsumverhalten. Der ökologische Wandel soll durch informierte Kaufentscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher herbeigeführt werden, so die Erläuterungen. Daher sollen Unternehmen verpflichtet werden, vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten aller Warenarten bereitzustellen. Durch eine "harmonisierte Kennzeichnung" sollen Verbraucherinnen und Verbraucher leicht erkennen können, für welche Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, die vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird. Mit der ebenfalls neu entwickelten "harmonisierten Mitteilung" soll allgemein auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hingewiesen werden.

Zu Fernabsatzverträgen für Finanzdienstleistungen sollen etwa die vorvertraglichen Informationspflichten adaptiert und erweitert werden. Unternehmer werden zudem verpflichtet, angemessene Erläuterungen bereitzustellen, sodass Verbraucherinnen und Verbraucher die vom Unternehmen angebotene Finanzdienstleistung verstehen, bevor sie den Vertrag unterzeichnen. Überdies soll den technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung getragen werden.

Geändert werden sollen mit dem Paket mehrere Gesetze, darunter das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder das Konsumentenschutzgesetz. Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz soll außerdem aufgehoben und die entsprechenden Regelungen in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz integriert werden. (Schluss) mbu