Parlamentskorrespondenz Nr. 475 vom 26.05.2026

Neu im Finanzausschuss

Wien (PK) – Änderungen für alternative Investmentfonds (AIF) sind geplant. Konkret geht es darum, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) sowie das Immobilien-Investmentfondsgesetz an neue europäische Standards anzupassen (502 d.B.). Betroffen sind davon Investmentfonds, die keine klassischen Wertpapierfonds sind. Die Neuerungen harmonisieren die Regeln für kreditvergebende Fonds, verschärfen die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und optimieren die aufsichtliche Berichterstattung an die Finanzmarktaufsicht. Zudem werden klare Vorgaben für die Übertragung von Funktionen an Dritte sowie neue Bestimmungen für Verwahrdienstleistungen und den Anlegerschutz eingeführt.

Harmonisierung der Kreditvergabe

Durch die Gesetzesnovelle sollen die Vorschriften zur Kreditvergabe durch Fonds vereinheitlicht werden. Festgeschrieben werden soll das Recht von alternativen Investmentfonds, Kredite zu vergeben. Dazu sollen gemeinsame Vorschriften zur Kreditvergabe festgelegt werden. Den Erläuterungen zufolge soll die Kreditgewährung durch AIF eine alternative Finanzierungsquelle für die Realwirtschaft sein. Gleichzeitig sollen Risiken, die von einer solchen Kreditvergabe ausgehen, berücksichtigt werden. Die Kreditvergabe an Verbraucher soll in Österreich untersagt werden.

Um die Liquidität zu sichern, wird für kreditvergebende Fonds grundsätzlich die geschlossene Form vorgesehen. Unter gewissen Voraussetzungen soll aber auch der Betrieb in Form eines offenen Fonds zulässig sein. Im Rahmen der Novelle sollen auch doppelte Berichtspflichten verringert werden. Neu geregelt wird auch das Liquiditätsmanagement, weshalb auch das Investmentfondsgesetz geändert werden soll. Fondsmanager, die offene Fonds verwalten, sollen über mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente verfügen, um auch unter angespannten Marktbedingungen einem Rückgabedruck standhalten zu können. Als Liquiditätsmanagement-Instrumente werden beispielsweise Rücknahmebeschränkungen, die Verlängerung der Kündigungsfristen, eine Rückgabegebühr, eine Verwässerungsschutzgebühr oder die Sachauskehr genannt.

Änderungen sind auch im Wertpapieraufsichtsgesetz geplant. Sie umfassen vor allem redaktionelle Klarstellungen, die Wiederaufnahme der Definition für die "Umschichtung von Finanzinstrumenten" und Anpassungen bei den Meldepflichten. (Schluss) gla