Parlamentskorrespondenz Nr. 567 vom 16.06.2026

Neu im Verkehrsausschuss

Wien (PK) – Abgeordnete der drei Koalitionsfraktionen haben dem Nationalrat einen Initiativantrag mit Änderungen des Luftfahrtgesetzes (LFG) vorgelegt. Neu geregelt werden soll damit das Vorgehen bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der Ausstellung eines Flughafenausweises in der Zivilluftfahrt. Außerdem wollen die Koalitionsfraktionen mit einer Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG) unter anderem die Intervalle für Fahrzeugüberprüfungen ("Pickerl") ausweiten.

Überprüfung der Zuverlässigkeit in der Zivilluftfahrt

Einen Initiativantrag zur Änderung des Luftfahrtgesetzes (951/A) haben die Abgeordneten Joachim Schnabel (ÖVP), Wolfgang Moitzi (SPÖ) und Dominik Oberhofer (NEOS) vorgelegt. Damit sollen Bestimmungen betreffend die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen, die sich um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, präzisiert bzw. teilweise neu geregelt werden. Gesetzliche Neuerungen sind insbesondere bei der Rolle des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) und des Justizministeriums (BMJ) bei der Überprüfung, bei den Vorgaben zum Datenschutz sowie beim Rechtsschutz im Falle eines negativen Überprüfungsergebnisses vorgesehen. Auch soll präzisiert werden, was "Unzuverlässigkeit" im Sinne des Gesetzes bedeutet.

Die Zivilflugplatzhalter sollen die entsprechenden personenbezogenen Daten mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem BMIMI vorlegen müssen. Das BMIMI soll laut den Erläuterungen die Meldung dann "unverzüglich" an die Sicherheitsbehörden übermitteln, die dann die notwendigen Informationen aus geschützten Quellen in Form "einer zusammenfassenden Einschätzung auf Grundlage der dem Verfassungsschutz vorliegenden Erkenntnisse" übermitteln sollen. Dabei müsse sichergestellt sein, dass keine Rückschlüsse auf die Herkunft oder die Art der gewonnenen Informationen möglich seien, heißt es in den Erläuterungen. Das Behördenzeugnis solle ausschließlich für Zwecke der Feststellung der nicht bestehenden Zuverlässigkeit herangezogen werden dürfen.

Die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person wäre laut dem Gesetzesentwurf etwa dann nicht gegeben, wenn eine Person wegen einer vorsätzlichen, gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist, oder wenn gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, läuft. Weitere Gründe wären ein aufrechtes Waffenverbot, ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung oder ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung, in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen, insbesondere auch Schlepperei, begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.

Die Novelle soll auch die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Informationen über anhängige Strafverfahren sowie die diesen Verfahren zugrundeliegenden Tatbestände durch die Staatsanwaltschaften zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung schaffen und die Vorlage von ausländischen Strafregisterbescheinigungen erleichtern. Neu ins Gesetz aufgenommen werden sollen Bestimmungen zum Rechtsschutz im Falle einer negativ abgeschlossenen Zuverlässigkeitsüberprüfung. Zudem soll laut den Erläuterungen verhindert werden, dass im Wege der Akteneinsicht im Zuge der Zuverlässigkeitsüberprüfung ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt werden könne. Dem Justizbereich sollen die Aufwendungen für die vorgesehenen Datenübermittlungen entsprechend abgegolten werden.

Kraftfahrgesetz: Intervalle für "Pickerl" sollen verlängert werden

Per Initiativantrag (952/A) haben die Abgeordneten Joachim Schnabel (ÖVP), Wolfgang Moitzi (SPÖ) und Dominik Oberhofer (NEOS) zudem eine Kraftfahrgesetz-Novelle (42. KFG-Novelle) auf den Weg gebracht. Einer der Schwerpunkte soll im Sinne einer Entbürokratisierung im Kraftfahrwesen die Verlängerung der Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung, die sogenannte "Pickerlüberprüfung", sein. Für alle Fahrzeuge, die bislang unter die 3:2:1-Regelung gefallen sind, soll künftig ein Intervall 4:2:2:2:1 gelten. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Werkstätten soll die bisher vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht einer weiteren Ausfertigung des Gutachtens entfallen.

Mit der Novelle soll auch der Zugriff auf bestimmte Fahrzeugdaten in der Begutachtungsplakettendatenbank für die Abgabenbehörden des Bundes, das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) auf weitere Daten ausgedehnt werden. Das gilt, soweit es zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist, wie steuerliche Prüfungen, die Beurteilung und Überprüfung von Angaben zum Sachbezug sowie von NoVA-Pflicht und NoVA-Vergütungsanträgen.

Die Kontrolltätigkeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen für die Lenk- und Ruhezeiten soll auf die Straßenaufsichtsorgane erweitert werden. Die Novelle umfasst außerdem eine Reihe redaktioneller Änderung des KFG, die aufgrund der Kundmachung der 6. Änderung des AETR-Abkommens (Accord Européen sur les Transports Routiers), das die Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Transportverkehr (LKW und Bus) grenzübergreifend regelt. Außerdem soll eine Grundlage für die elektronische Erstellung der Prüfnachweise bei der Fahrtenschreiberüberprüfung geschaffen werden.

Weitere Neuerungen bei Deckkennzeichen und LKW-Kontrollen

Mit der KFG-Novelle soll auch die Möglichkeit, aus operativen Gründen im Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungen mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zuzuweisen, auf Fahrzeuge der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt werden. Über Antrag des Finanzministeriums sollen Deckkennzeichen auch zur Verwendung auf Fahrzeugen ausländischer Zollverwaltungen, die über keine österreichische Zulassung verfügen und auch nicht als in Österreich zugelassen gelten sollen, zulässig sein. Weiters wird auch eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für den umgekehrten Fall geschaffen, dass Deckkennzeichen von ausländischen Zollbehörden auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorübergehend von im Inland zugelassenen Fahrzeugen des Zollamtes Österreich verwendet werden dürfen.

Um LKW-Kontrollen zu erleichtern, soll im KFG klargestellt werden, dass die Kontrollorgane Firmenplomben öffnen dürfen. Außerdem wird vorgeschrieben, dass bei Fahrzeugen mit XL-Aufbauten das XL-Zertifikat mitgeführt werden muss.

Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Fahrlehrer- und Fahrschullehrerausbildung und der Fahrschuldatenbank sollen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.

Damit es zu keiner Ungleichbehandlung mit asylberechtigten Personen aus anderen Staaten kommt, soll die bisherige Sonderregelung für geflüchtete Personen aus der Ukraine hinsichtlich ihrer Fahrzeuge gestrichen werden. Dabei sind Übergangsregelung für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen vorgesehen, um Härtefällen zu vermeiden. Teil der Novelle sind auch eine Reihe redaktioneller Anpassungen aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. (Schluss) sox