Parlamentskorrespondenz Nr. 568 vom 16.06.2026
Neu im Justizausschuss
Wien (PK) – Wer Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen will, kann seit 2022 unter bestimmten Umständen eine Sterbeverfügung errichten. Sie ermöglicht unter bestimmten, strengen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von assistiertem Suizid. Das entsprechende Sterbeverfügungsgesetz soll nun mit einer Novelle aus dem Justizministerium an ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) aus dem Jahr 2024 angepasst werden (525 d.B.). Der VfGH hat vor allem die einjährige Gültigkeit von Sterbeverfügungen aufgehoben. Diese Begrenzung der Gültigkeit gilt damit ab 1. Juni 2026 als verfassungswidrig.
Der nunmehrigen Novelle zufolge sollen Sterbeverfügungen nun zwar weiterhin nur für ein Jahr gültig sein. Es soll allerdings festgelegt werden, dass eine Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann. Voraussetzung für die Erneuerung sei, dass von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person weiterhin entscheidungsfähig ist, nach wie vor einen freien und selbstbestimmten Entschluss hat, sich selbst zu töten, und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes vorliegt. Erneuert die sterbewillige Person die Sterbeverfügung aufgrund der mit einem Jahr begrenzten Wirksamkeit jährlich, sind insgesamt fünf Erneuerungen möglich, so die Erläuterungen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung der Sterbeverfügung müssen sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehenen Schritte neuerlich durchlaufen werden.
Angeordnet werden soll zudem, dass die einjährige Frist auch für Sterbeverfügungen gilt, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Novelle errichtet wurden. Dies sei vor allem auch im Hinblick auf die nunmehrige Lücke seit 1. Juni geboten, so die Erläuterungen.
In Zukunft soll außerdem allgemein eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist für die Sterbeverfügung gelten. Damit soll grundsätzlich gewährleistet sein, dass eine Abschrift noch vorliegt, wenn die Sterbeverfügung erneuert werden soll. Auf Wunsch der sterbewilligen Person soll diese Aufbewahrungsfrist auch verlängert werden können. Die zehnjährige Frist soll mit jeder Erneuerung neu zu laufen beginnen. (Schluss) mbu